Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

porte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlaffungen — insbefondere zum 
langsamen Vorbeipasstren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum #us 
löschen von Feuer — ungesäumt Folge . leisten. 
Zuwiderhandlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den Heet 
kommandos zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges — nach F. 367 Nr. 
5 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft. 
Greiz, am 14. December 1885. " " 
Fürstlich Neuf. #. Laudesregierung. 
aber. 
C. Perthes. 
  
N s-Bekanntu vom 16. December 1885, 
tenn die g der natrerchn 1t eingelieferte Deserteure und 
mitgenommene Pferde. 
Nachdem von den Regierungen der sämmtlichen hen deusschen Bundesstaaten auf Ge- 
währung der in Art. 9 der Bundeskartell--Convention vom 10. Februar 1831 (Amtebl. 
S. 45) für die Unterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, fest- 
gesetzten Fangprämie gegenseitig Verzicht geleistet worden ist, wird solches zur allgemeinen 
Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Greiz, am 16. December 1885. 
Furfl. Reuß. Plauish= Lanbesregierung. 
C Perthes, 
 
	        
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