Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum 8 Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am J1. 10. 1885) 
  
i s.Bekaunt 119. Docenber 1885. 
’n Ausstellung einer aiteh der Gache betreffend. 
  
Folge Bundeorathöbeschlusses vom 29. Oliober laufenden Jahres sollen in 
allen ## Bundesstaaten vom I. Januar 1886 ab Ermittelungen bezüglich der 
Wirksamkeit der auf das Reichogesetz, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest, vom 7. 
April 1869 und das Reichsgesey vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen, begründeten Maßregeln stallfinden und für die Zwecke der 
zihtraln Vierteljahresübersichten nach bestimmten Formularen angefertigt werden. 
Die Augstelluns der gedachten Statistik im Staatsgebiete des Fürstenthums Reuß 
Aelterer binie i 
*55 der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda dem Fürstlichen Land- 
rachtaae: in Greiz, 
hinsichtlich des Amtsgerichlobezirkes Burgk dem Fürstlichen Amtsrichter in Burgk 
aufgetragen; dem Landesthierarzte ist die Verpflichtung aufgelegt, dem Fürstlichen Land- 
rathsamte beziehungsweise dem Amtsrichter zu Burgk die zu Ausstellung dieser Viertel- 
jahresübersichten erforderlichen Nolizen spätlestens bis zum 20. des auf den Quartalschluß 
folgenden Monats für das abgelaufene Quartal zu liefern. 
Von dem Fürstlichen Landrathsamte beziehungsweise dem Amterichter in Burgk 
lind die aufgestellten Urbersichten spätestens bis zum 1. des auf den Quartalschluß folgen- 
den 2. Monates bei Zürstlicher Landesregierung einzureichen, welche wegen der weiteren 
Miltheilung an die zuständigen Reichsbehörden das Erforderliche veranlassen wird. 
Greiz, am 19. December 1885. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung. 
Faber 
C. Perthes. 
  
 
	        
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