Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

66. 
30. Gesetz vom 20. December 1885, 
die Verbesserung des Diensteinkommens der Volksschullegrer betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie soweräner Fürst Reuß, Graf und t von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 2c. 2c. 
verordnen zur weiteren Verbesserung der äußeren Lage der Volksschullehrer mit Zustimm- 
ung des Landtags was folgl: 
I. 
Die §5. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Januar 1874 (Ges. S. S. 14) werden 
aufgehoben. 
II. 
An die Stelle der aufgehobenen treten die folgenden Beflimmungen: 
1 
8. 1. 
Das zu Geldwerth angeschlagene Diensteinkommen eines ständigen Volksschullehrers 
soll in den Städten und auf dem platten Lande neben angemessener freier Wohnung und 
freier beu der Schulstube mindestens 840 M. jährlich betrage 
iu diesen Minimalgehalt sind jedoch bisher gewährte pahhnüze Zulagen — inso- 
weit sie e M. nicht übersteigen — miteinzurechnen. 
Wird in den Städten die freie Wohnung nicht gewährt, so ist dafür ein Aequi- 
valent von 20 % des jedesmaligen gesetzlichen Gehaltes (b. h. des Minimalgehaltes und 
der bis zum Betrage von 300 M. in Greiz und von 240 M. in Zeulen- 
roda zu gewähren. 
Diejenigen Lehrer in Greiz und Zeulenroda, welche mit Oberlehrerfunktionen be- 
traut sind, haben für Ausübung der lchteren eine Vergütung von mindestens 120 M. 
jährlich neben ihrer Besoldung zu erhalte 
Lehrern auf dem platten Lande, micche n Schulen mit 2 oder mehr Lehrern als 
die ersten fungiren, sind zu ihrer Besoldung nach Absatz 1 dieses F. und elwaigen Alters- 
zulagen (nach §. 2) noch 60 M. zu gewähren, falls sie nicht bereits eine gleich hohe 
oder höhere persönliche Zulage genießen. 
Den Direktoren städtischer Volksschulen ist neben angemessener freier Wohnung 
oder einem Aequivalente von 20 % der Besoldung ein Einkommen von nicht weniger als 
2500 M. in Greiz und von 2000 M. in Zeulenroda zu gewähren. 
Die Bezüge von dem mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste dürfen nur 
soweit, als sie die Summe von 240 M, übersteigen, die Holzdeputate nur soweit, als 
sie den Bedarf für die, stets den Gemeinden obliegende Schulheizung übersteigen, in das 
Einkommen des Lehrers eingerechnet werden. 
Schulamtskandidaten, welche noch im Vorbereitungsdienfte stehen, d. h. die unter 
Ziffer 10 der Confistorialbekanntmachung vom 29. März 1860 geordnete zweite (Wahl- 
fähigkeits-) Prüfung noch nicht bestanden haben, erhalten 
a. in den Städten neben dem in Abs. 2 vorstehends normirten Wohnungsäqui- 
valent und neben freier Heizung der Schulstube 780 M.,
	        
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