b. auf dem platten Lande neben freier Wohnung und freier Heizung der Schul-
siube 690 M. und sosern mit der einem Schulamtskandidaten provisorisch überkragenen
Stelle Kirchendienst verbunden ist, die Einkünfte des letzteren big zum Betrage von 150 M.
Die an Schuloikare zu leistende Vergütung bleibt in jedem einzelnen Falle der
Beflimmung Unseres Consiftoriums mit der Maßgabe überlassen, daß diese Vergütung in
der Regel den Gehalt eines provisorisch angestellten Lehrers nicht übersteigen soll.
5. 2.
Ständigen Volksschullehrern von würdigem Verhalten und treuer Amtsführung
stnd nach einer von definikiver Anstellung im Schuldienste, hinsichtlich akademisch gebildeter
Lehrer vom 20. Lebensjahr an zu berechnenden Dienstzeit Seiten der Schulgemeinde fol-
gende Alterszulagen zu gewähren:
a. in den Städten
nach 5jährlger Dienstzeit jäbrlich 210 M.
10 weitere 150 „
“lo 7 u
156 „ » fernere 150 „
„ 20 „ "% weitere 150
b. auf dem platten Lande
nach öjähriger Dienstzeit 75 M.
„ 10 „ 9 weitere 75 „
" 15 „ 9 weitere 75 „
" 20 „ " fernere 75 „
und zwar ohne Unterschied der Zahl der Schulkinder.
Hierbei kommt weder die freie Wohnung noch das Aequivalent dafür noch auch
eine Vergütung nach Abs. 3. 4 des §F. 1 zur Anrechnung. 4
Der Anspruch auf eine Alterszulage geht durch die mit ausreichenden Gründen
nicht unterstützte Ablehnung einer angebotenen einträglicheren Stelle insoweit verloren, als
im Falle der Annahme der letzteren jener Anspruch ausgeschlossen sein würde.
Die Direktoren städtischer Volkeschulen haben die vorstehends normirten Alters-
zulagen nicht zu beanspruchen.
III.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Jannar 1874.
IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1886 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Hächsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst.
liches Inslegel beifügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 20. December 1885.
(L. S) Hein#rich XXII.
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Faber.