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des nämlichen Orts zusammensehenden sogenannten Aligemeinden (Trifl- oder engeren
Gemeinden), von welchen (Liegenschaften), auch wenn sie auf ein Folium im Grund= und
Hpypothekenbuche vereinigt sind, der oder die mehreren ideellen Antheile eines einzelnen
Mitbesitzers zugleich mit dem jonstigen Immobiliarbesictz des betreffenden Pfandschuldners
zur Zwangsversteigerung zu bringen sind, ohne daß davon auch die übrigen Antheile der
anderen Mitbesitzer betroffen werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesey Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Iasieght beidrucken lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, am 3. Jannar 18386.
(L. S.) Heinrich XIII.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
1. Gesetz vom 9. Jannar 1886,
die Organisation * den Geschäftsbereich des Landarmenverbandes und die
in Streitigkeiten der Armenverbände entscheidenden Spruchbehörden betreffend.
Wir Heinrich der JZwei und S zwen ste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, * und Lobenstein 2c. 2. 2c.
haben in Anerkennung des hervorgetretenen Bedürfnisses, die Organisation und den Ge-
schäftsbereich des Landarmenverbandes theils genauer, theils anders, als bisher geschehen,
zu bestimmen und in Bezug auf die Einrichtung der zur (entscheidung der Streiligkeiten
unter Armenverbänden berusenen Spruchbehörden gewisse Abänderungen eintreten zu lassen,
diesem Bedürfniß abzuhelfen Eictesten und verordnen zu diesem Behns unter Zustimmung.
des Landtags hiemit, was folgt
A. Zusammensetzung, Lernehm, Geschäftsbereich, Obliegenheiten und innere Ordnung
6 Landarmenverbandes.
Zusammen. 8. 1.
t Die sämmtlichen Ortsarmenverbände des Fürstenthums bilden einen Landarmenverband.
arm Derselbe hat seinen Sitz in Greiz und sieht unter der nachsten Aussicht des Vor,
3 ar: des Landrathsamtes, in oberer Instanz unter derjenigen Unserer Landesregierung.
In Fällen der Behinderung des Landrathsamts-Vorstandes wird an dessen Stait
die nächste Aufsicht über den Landarmenverband durch einen von Uns zu diejem Ame
ie für ein Jahr bestimmien Vertreler ausgeübt.
Organe des 8. 2.
vandarmn Organe des Landarmenverbandes sind
a. die Generalversammlung,
b. der Landesausschuß.