Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 8.
(Ausgegeben am 19. Juni 1886.)
6 26. Negierungs · Verorduung vom 21. Mai 1886,
die Beerdigung der Leichen der an gewissen ansteckenden Krankheiten ver-
storbenen Personen betreffend.
Mit Seronissimi Hächser Genehmigung wird zur Minderung der von der Be-
erdigung der Leichen von an ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen herrührenden
Gefahren verordnet, was folgt:
. 1.
Bei der Beerdigung der Leichen von Personen, welche an Cholera, Pocken,
Flecktyphus, Unterleibstyphus, Diphterie, Scharlach, Masern oder
epidemischer Nuhr verslorben sind, ist verboten:
die Ausstellung der Leiche in dem Hause, in welchem der Todesfall stattgefunden
oder von welchem aus das Begräbniß erfolgt,
jede Leichenfeierlichkeit und Trauerversammlung daselbst mit oder ohne Bewirthung,
überhaupt der Eintritt in den Raum, in welchem sich die Leiche befindet, von
Seiten anderer als der mit dem Leichendienst beschäftigten Personen und der
nächsten Verwandten des Verstorbenen,
das Grabgeleite von Schulkindern, sowie überhaupt der Zutrikt von Kindern.
§. 2.
Die Beerdigung der §. 1 gedachten Leichen ist innerhalb 48 bis 66 Stunden
nach dem Tode zu bewirken.
· Die Leichen der an Cholera, Pocken, Flecktyphus Verstorbenen sind jedoch wo
irgend thunlich früher und möglichst rasch nach der Feststellung des Todes zu bestatten.
An Orten, für welche eine Leichenhalle vorhanden ist, sind die im ersten Absatz
gedachten Leichen möglichst bald, spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in den
dazu bestlimmten Räumen der Leschenhalle bis zur Beerdigung unterzubringen.
8. 8.
Das Landrathsamt ist ermächtigt, auf Anregung des zuständigen Physikates bei
besonders bösartigem Auftreten auch anderer ansteckender Krankheiten als der oben ge-
nannten die gedachten Verbote für gewisse Gemeindebezirke in Kraft zu sehen, sowie auch
unter Umständen im sanitätspolizeilichen Interesse außer den obengedachten noch weitere
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