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Für die Arbeiten der Abschätzung 8 eine Commission niedergesetzt, welche aus
einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder beanftragten und verpflichteten Vertreter des-
selben, drei Mitgliedern des Gemeinderaths und acht bei der städtischen Verwaltung unbe-
theiligten Personen besteht. Von den lebteren acht haben mindestens 2 dem Kausmanns-
oder Fabrikantenstande, sowie 2 dem Handwerksstande, einer den Landgrundbesihern und
einer der Klasse der Festbesoldeten anzugehören. Mit alleiniger Ausnahme dieses letztge-
dachten Mitgliedes der bezeichneten Kommission müssen alle Mitglieder derselben das
Bürgerrecht der Stadt Greiz besitzen.
Auher diesen zwölf stimmberechtigten Mitgliedern haben die Bezirksvorsteher mit
berathender Stimme regelmäßig den Sitzungen der Commission beizuwohnen.
. 36.
In dem Fall sub b hat, wenn der Brtheiligte eine Darlegung des Einkommens
der gesammten Commission nicht machen will, dieselbe den Gemeindevorstand um Bestim-
mung eines geeigneten, nöthigenfalls mit der kaufmännischen Buchhaltung sattsam bekann-
ten, zur Bewahrung des Amtsgeheimnisses eidlich verpflichteten Gemeindebeamten zu er-
suchen, welchem nach dessen entsprechender Beaustragung durch den Gemeindevorstand der
Reklamant die erforderlichen Nachweise zur Beurtheilung seines Einkommens mitzutheilen hat.
Ueber das zahlen mähige Ergebniß der von dem beauftragten Beamten zur
Ermittelung des Rein-Einkommens (vgl. §. 18 oben) in Betreff der in Betracht kommen-
den thatsächlichen Einnahmen und Ausgaben unternommenen Erörterungen und erhaltenen
Nachweisungen hat derselbe sich in einem hierauf an die Commission zu erstatlenden Be-
richt auszusprechen, aber nur über dies Ergebniß. Ueber die ihm bei den angestellten
Ermittelungen zur Darlegung der das Maaß der fraglichen Einnahmen und Ausgaben
bedingenden Umstände (z. B. über Bezugöquellen, Absatzgebiete, Kundschaft oder Geschäfts-
geheimnisse anderer Art) hat der beauftragte Gemeindebeamte auch der Commission gegen-
über das strengste Stillschweigen zu bewahren.
Findet die letztere in Uebereinflimmung mit dem bezüglichen Volum des beauf-
tragten Gemeindebeamten in dem berichteten Ergebnisse einen genügenden Nachweis in
Vetreff des von dem Vetheiligten behaupteten Nekn.Einkonmens so ist die Reklamation
insoweit als begründet anzusehen.
§. 37.
Eidliche Bestärkung kann die Commission verlangen sowohl, wenn Reklamant zu
solcher (siehe oben G. 35) sich erboten, als auch, wenn die der gesammten Einschähungs-
kommission oder dem beauftragten Gemeindebeamten hemachten Darlegungen zur Be-
ründung der Reklamation von der Commission beziehungsweise von dem beauftragten
eamten nicht für ausreichend erachtet worden sind. Die eidliche Bestärkung hat vor dem
Gemeindevorstand zu ersolgen.
Diese Verordnung tritt aant 8 n 1 . Publikation in Krast.
Greiz, am 2. Juni
Hirau Reuß- Plaussche Landesregierung.
C. Perthes.