Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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8. 2 
Für die Arbeiten der Abschätzung 8 eine Commission niedergesetzt, welche aus 
einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder beanftragten und verpflichteten Vertreter des- 
selben, drei Mitgliedern des Gemeinderaths und acht bei der städtischen Verwaltung unbe- 
theiligten Personen besteht. Von den lebteren acht haben mindestens 2 dem Kausmanns- 
oder Fabrikantenstande, sowie 2 dem Handwerksstande, einer den Landgrundbesihern und 
einer der Klasse der Festbesoldeten anzugehören. Mit alleiniger Ausnahme dieses letztge- 
dachten Mitgliedes der bezeichneten Kommission müssen alle Mitglieder derselben das 
Bürgerrecht der Stadt Greiz besitzen. 
Auher diesen zwölf stimmberechtigten Mitgliedern haben die Bezirksvorsteher mit 
berathender Stimme regelmäßig den Sitzungen der Commission beizuwohnen. 
. 36. 
In dem Fall sub b hat, wenn der Brtheiligte eine Darlegung des Einkommens 
der gesammten Commission nicht machen will, dieselbe den Gemeindevorstand um Bestim- 
mung eines geeigneten, nöthigenfalls mit der kaufmännischen Buchhaltung sattsam bekann- 
ten, zur Bewahrung des Amtsgeheimnisses eidlich verpflichteten Gemeindebeamten zu er- 
suchen, welchem nach dessen entsprechender Beaustragung durch den Gemeindevorstand der 
Reklamant die erforderlichen Nachweise zur Beurtheilung seines Einkommens mitzutheilen hat. 
Ueber das zahlen mähige Ergebniß der von dem beauftragten Beamten zur 
Ermittelung des Rein-Einkommens (vgl. §. 18 oben) in Betreff der in Betracht kommen- 
den thatsächlichen Einnahmen und Ausgaben unternommenen Erörterungen und erhaltenen 
Nachweisungen hat derselbe sich in einem hierauf an die Commission zu erstatlenden Be- 
richt auszusprechen, aber nur über dies Ergebniß. Ueber die ihm bei den angestellten 
Ermittelungen zur Darlegung der das Maaß der fraglichen Einnahmen und Ausgaben 
bedingenden Umstände (z. B. über Bezugöquellen, Absatzgebiete, Kundschaft oder Geschäfts- 
geheimnisse anderer Art) hat der beauftragte Gemeindebeamte auch der Commission gegen- 
über das strengste Stillschweigen zu bewahren. 
Findet die letztere in Uebereinflimmung mit dem bezüglichen Volum des beauf- 
tragten Gemeindebeamten in dem berichteten Ergebnisse einen genügenden Nachweis in 
Vetreff des von dem Vetheiligten behaupteten Nekn.Einkonmens so ist die Reklamation 
insoweit als begründet anzusehen. 
§. 37. 
Eidliche Bestärkung kann die Commission verlangen sowohl, wenn Reklamant zu 
solcher (siehe oben G. 35) sich erboten, als auch, wenn die der gesammten Einschähungs- 
kommission oder dem beauftragten Gemeindebeamten hemachten Darlegungen zur Be- 
ründung der Reklamation von der Commission beziehungsweise von dem beauftragten 
eamten nicht für ausreichend erachtet worden sind. Die eidliche Bestärkung hat vor dem 
Gemeindevorstand zu ersolgen. 
Diese Verordnung tritt aant 8 n 1 . Publikation in Krast. 
Greiz, am 2. Juni 
Hirau Reuß- Plaussche Landesregierung. 
C. Perthes. 
 
	        
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