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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 9
(Ausgegeben am 1. Juli 1886.)
29. Negierunge= Verorduung vom 29. Juni 1886,
betreffend die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutscher
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten
in Ausführung des Gesetes vom 3. Junuar 1
Mit Serenissimi Höchur Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes vom
3. Jannar 1883, die Vollstrecung von Entscheikungen und Verfügungen der Ver-
waltungsbehörden anderer deutscher Bundesstagten und des Deutschen Reiches und die
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen an öffentliche Kassen in anderen dentschen
Bundesslaaten und des Deutschen Reiches im Verwaltungdweg betreffend, das Folgende
verordnet: 1
Für den Verkehr mit den Vehörden des Großherzogthums Sachsen-Weimar=
Eisenach, des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums Schwarzburg-
Sondershausen wird der nachstehende, am 12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene
Vertrag mit dem 1. Juli laufenden Jahres dergestalt in Krast gesetzt, daß die Inan-
spruchnahme und Gewährung von Rechtohilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungs.
angelegenheiten von diesem Zeitpunkt ab gegenüber den Vehörden der genannten Staaten
nach Maßgabe der Bestimmungen des gedachten Verlrags zu erfolgen hat.
II.
Der Zeitpunkt, von welchem ab der nachstehende Vertrag für den Verkehr mit
den Behörden der anderen betheiligten Staaten in Kraft treten wird, wird durch Fürsl-
liche Landesregierung bekannt gegeben wer
Greiz, am 29. Juni 1886.
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Erispenderf
i.
C. Perthes.
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