Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
W 9 
(Ausgegeben am 1. Juli 1886.) 
  
29. Negierunge= Verorduung vom 29. Juni 1886, 
betreffend die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutscher 
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten 
in Ausführung des Gesetes vom 3. Junuar 1 
Mit Serenissimi Höchur Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes vom 
3. Jannar 1883, die Vollstrecung von Entscheikungen und Verfügungen der Ver- 
waltungsbehörden anderer deutscher Bundesstagten und des Deutschen Reiches und die 
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen an öffentliche Kassen in anderen dentschen 
Bundesslaaten und des Deutschen Reiches im Verwaltungdweg betreffend, das Folgende 
verordnet: 1 
Für den Verkehr mit den Vehörden des Großherzogthums Sachsen-Weimar= 
Eisenach, des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums Schwarzburg- 
Sondershausen wird der nachstehende, am 12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene 
Vertrag mit dem 1. Juli laufenden Jahres dergestalt in Krast gesetzt, daß die Inan- 
spruchnahme und Gewährung von Rechtohilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungs. 
angelegenheiten von diesem Zeitpunkt ab gegenüber den Vehörden der genannten Staaten 
nach Maßgabe der Bestimmungen des gedachten Verlrags zu erfolgen hat. 
II. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab der nachstehende Vertrag für den Verkehr mit 
den Behörden der anderen betheiligten Staaten in Kraft treten wird, wird durch Fürsl- 
liche Landesregierung bekannt gegeben wer 
Greiz, am 29. Juni 1886. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung. 
v. Geldern-Erispenderf 
i. 
C. Perthes. 
  
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