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II.
n Die Vollstreckung erfolgt auf Grund eines Ersuchens derjenigen Behörde, welche
die zu vollstreckende Verfügung erlassen hat oder nach dem betreffenden Landesrechte zur
Vollstreckung derselben berufen ist. Das Ersuchen kann auch durch die vorgesetzte Behörde
erlassen werden.
Das Ersuchen hat außer dem Inhalte der Verfügung die Versicherung der Voll-
streckbarkeit zu enthalten.
as Ersuchen ist an die zur Vollstreckung gleichartiger Verfügungen berufene
Behörde des betheiligten anderen Staates zu richten, innerhalb deren Bezirks die Person,
gegen welche die Vollstreckung ftattfinden soll, ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat
oder die Gegenstände der Vollftreckung sich befinden.
st die angerufene Behörde nicht zuständig, so ist, falls aus dem Ersuchen her-
vorgeht, welche sonstige Vehörde im Sinne des vorhergehenden Absatzes zuständig sein
würde, das Ersuchen unmittelbar an diese Behörde abzugeben.
Bei Zweifeln in Betreff der Zuständigkeit ist die Behörde, welche die Vollstreckung
vorzunehmen hat, durch die zuständige Oberbehörde des ersuchten Staates zu bestimmen.
III.
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat das zur Vollstreckung der Ver-
fügung Erforderliche nach Maßgabe des eigenen Landesrechtes wahrzunehmen. Ist zur
Vollstreckung die Mitwirkung einer anderen Lepöroe beziehungsweise besonderer Vollzugs-
organe, erforderlich, so ist diese Mitwirkung durch die ersuchte Behörde herbeizuführen.
Die Vollstreckung darf von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der nach-
folgenden Fälle nicht abgelehnt werden:
1. Das Ersuchen um Vollstreckung ist abzulehnen, wenn die vorzunehmende Voll-
streckungshandlung nach dem Rechte des ersuchten Staates nicht zulässig ist.
2. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, falls der Gegenstand der Verfügung
die eigene sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungs-Behörde des ersuchten
Staates begründet haben würde.
Die Vollstreckung ist einzustellen, falls Einwendungen erhoben werden, über
welche nach den Gesetzen des ersuchenden oder des ersuchten Staates zuvor im Rechtswege
zu entscheiden ist.
IV.
Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Verfügung haben die zu-
sländigen Behörden des ersuchenden Staates nach dem in diesem geltenden Rechte, über
Einwendungen, welche das Vollstreckungsverfahren betreffen, diejenigen des ersuchten
Staates nach dem in ihm geltenden Rechte zu entscheiden.
Ueber eine Ablehnung oder Einstellung der Vollstreckung, welche sich auf die Vor-
schriften unter Z. III gründet, haben erforderlichen Falles die Behörden des ersuchten
Staates in dem dort bestehenden Instanzenzuge zu entscheiden.
V.
Zustellungen, von welchen die Vollstreckbarkeit der von einer Verwaltungsbehörde