Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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eines der betheiligten Staaten erlassenen Verfügungen abhängig ist, können je nach dem 
Rechte dieses Staates in jedem der anderen betheiligten Staaten, sei es unmittelbar durch 
die Post oder durch Vermittelung der zur dereinstigen Vollstreckung zuständigen Behörde, 
welcher zu diesem Zwecke die zuzustellende Verfügung unverschlossen zu übersenden ist, 
vorgenommen werden. 
Die Bestimmung unter Z. II Absatz 4 über die unmittelbare Abgabe an die zu- 
ständige Behörde Seitens der angerufenen unzuständigen Behörde findet auch hier ent- 
sprechende Anwendung. 
VI. 
Baare Auslagen, welche bei den vollstreckenden oder die Zustellung vermiktelnden 
Behörden entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu ersetzen, falls dieselben nicht 
von der Person beigezogen werden können, gegen welche die Vollftreckung gerichtet oder 
an welch di%„ m7 zu bewirken ist. 
Beslimmungen in der Bekanntmachung des Vundeskanzlers vom 29. August 
1870 — , G. BVl. S. 514 —, der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. 
April 1872 — R. G. Vl. S. 168 — und in F. 4 der die Einziehung von Gerichts- 
kosten betreffenden Anweisung des Bundesraths vom 23. April 1880 — Centralblatt 
für das deutsche Reich S. 278 — werden hiervon nicht berührt. 
VII. 
Die betheiligten Staatsregierungen werden sich gegenseitig unmittelbar von dem 
Zeitpunkte in Kenntniß setzen, von welchem ab sie in der Lage sind, die vereinbarte Rechts- 
hilfe eintreten zu lassen, und auf Grund dieser Mittheilungen mit jeder der betheiligten 
anderen Staatoregierungen die Zeit des beiderseitigen Inkrasttretens der vorliegenden Ver- 
einbarung festsetzen. 
Der Rücktritt von dem gegenwärkigen Uebereinkommen steht einer jeden der an 
demselben betheiligten Staatsregierungen gegenüber jedem anderen der vertragsschließenden 
Staaten durch einfache, an die betreffende andere Staatsreglerung abzugebende schriftliche 
Erklärung mit der Wirkung zu, daß hierdurch die Vereinbarung für beide betheiligte 
Staaten mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem diese Erklärung abgegeben worden 
ist, außer Kraft irllt. 
So geschehen zu Eisenach am 12. Juni 1885. 
(Hez.) C. Weidinger. L. Baudler. 
Freiherr R. v. Groß. Dr. Schambach. 
Stier. Mohr. 
Heim. Fischer. 
Sonnenkalb. 
öhr. v. Ketelhodt. 
 
	        
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