Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

S. 3. 
Die Generalversammlung ist das berathende und beschließende Organ in den 
nicht der Beschlußfassung des Landesausschusses vorbehaltenen Gegenständen. (F. 10.) 
Zu ihrem Geschäftsbereiche gehören insbesondere 
1. die Feststellung des je für eine fünfjährige Finanzperiode berechneten, von 
dem Landarmendirector (vergl. §. 11 unten) zu entwerfenden Haushaltplanes, 
die Verwilligung der für die laufenden Bedürfnisse des Landarmenverbands 
erforderlichen Mittel, 
. die Berathung und Beschlußfassung über die im Interesse des Landarmen- 
verbandes zu ergreifenden und dem Landesausschusse zur Ausführung zu 
übertragenden Maßregeln von außerordentlicher Wichtigkeit und die Ver- 
willigung der behufigen Geldmittel, 
. die Beschlußfassung über besondere, zur Förderung der Zwecke des Land- 
armenverbandes, sowie zur weiteren Ausführung, Erläuterung und Ergänzung 
der einschlagenden gesetzlichen Vorschriften dienende statutarische Bestimmungen 
und deren Abänderung. 
Statuten dieser Art und deren Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit Unserer 
Genehmigung. Sie sind zur Erwirkung der letzteren vom Vorstande des Landrathsamtes 
Unserer Landesregierung mit gutachtlichem Bericht vorzulegen. 
8. 4. 
Die Generalversammlung besteht aus dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des 
Landesausschusses, dem Landarmendirektor (vgl. §. 11 unten), den ersten Bürgermeistern 
der Städte, den Vorstehern der zum Fürstenthume gehörigen Landgemeinden, den Besitzern 
der excommunalisirten Rittergüter und den von Unserer Kammer zu ernennenden Ver- 
tretern der Kammergüter. 
Insoweit die Mitglieder der Generalversammlung den Sitzungen nicht anwohnen 
können, treten an ihre Stelle die gesetzlichen Vertreter derselben, soweit deren vorhanden. 
Die Besitzer der ercommunalisirten Nittergüter können ihr Stimmrecht in der Ver- 
sammlung durch Stellvertreter ausüben lassen, welche mit schriftlicher Vollmacht dazu von 
ihnen versehen sind. 
Sind mehrere Besitzer eines ercommunalisirten Rittergutes vorhanden, so hat der- 
jenige, welcher in der Versammlung erschienen ist und, wenn mehrere der Besitzer darin 
anwesend sind, der ältere die Stimme abzugeben. 
Jedem Kammergute, jedem ercommunalisirten Nittergute und jeder Gemeinde steht 
in der Regel eine Stimme zu; ebenso haben die Mitglieder des Landesausschusses und 
der Landarmendirektor je eine Stimme. 
Es soll jedoch denjenigen Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung 
über 1000 Einwohner zählen, von jedem weiteren vollen Tausend Einwohner je eine 
weitere Stimme zustehen. 
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C. 6. 
Die Generalversammlung tritt regelmäßig nur einmal in je 5 Jahren und zwar 
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