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3. Im Absatz VI sind die Angaben hinter den Worten „olgende
Atkürzungen gebraucht werden," wie folgt zu ergänzen:
(b) für „dringendes Telegramm
(8) für -gebührenpsichtiges Diensttelegramm-,
(Rl) für „Ankwort bezahlt",
(RbPD) für „dringende Antwort bezahlt".
(TO) für „verglichenes Telegramm",
(CR) für „Empfangsanzeige",
(F8) für v-eshpusenden
( für „poft begahlt
(PR) für „Post eingeschriebens,
(XI) für „Eilboten bezahlt",
(Ehr) für „Estafette bezahlt",
(RO) für „offen zu bestellendes Telegramm".
5. Im §. 8, „Wortzählung“ betreffend, treten foltzende Aenderungen
ein:
. Am Schlusse der Angaben unter c ist nachzutragen:
Es werden jedech die Namen der Bestimmungsanstalt und des Bestimmungslandes, aber
uur in der Telegramm-Ausschrift, ohne Rücksicht auf die Zahl der gebrauchten Buchstaben
als je ein Wort gezählt, (3. B. Reußgreiz, Franksurtmain, Wästewaltersdorsbzbreslau)
unter der Bedingung, daß diese Namen so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen
Verzeichnissen erscheinen.
2. Unter f sind im zweiten Satze an Stelle der zu streichen den
Angaben: „Ti#el, Vornamen, Redetheilchen und Eigenschaftsbezeich-
nungen"“ die Worte:
Namen von Schiffen
zu setzen.
UnterI sind im ersten Satze die Worte:
sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache
zu streichen.
Ferner ist hinter den Worten „unter c bis F entsprechend gezählt“
inzufügen:
Die Wörter in n verabredeter Sprache dürfen nach den im Absatz IV des Para-
Kraphen 5 gegebenen Regeln höchstens 10 Buchstaben enthalten.
4. Am Schlusse ist nach zutragen:
n) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aulgeber
tegenüber entscheidend.
6. Im §. 9, „Gebühren für gewöhnliche Telegramme“ betreffend, erhalten
die Asäte 1 und II folgende veränderte Fassung:
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von
6 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 60 Pfennig erhoben.
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