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II Für gewöhnliche Stadtlelegrammr, welche in solchen Städten zugelassen werden,
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene
Telegraphenanstalten dem Verkebr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
7. Im §. 10, „Dringende Telegrammes betreffend, erhält der zweite Satz
folgenden veränderten Wortlaut:
Hür dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 18 Pfennig, bz. bei
Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Be-
trag von M. 1,v0 bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. §. 9).
8. Im §. 11, „Bezahlte Antwort" betreffend, werden die Absätze I, II und
tIV wie folgt, abgeändert:
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt,
vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend
einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II Für das vrnchubcgahlende Antwortotelegramm wird, wenn der Aufgeber die
für die Antwort bezahlte Wortzahl nicht angegeben hat, die Gebühr eines gewöhnlichen
Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwart
vorausbezahlt werden, so hat der Ausgeber den vor der Ausschrift niederzuschreibenden
Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(Rh.)“ durch die Angabe der vorausbezahlten Wort-
zahl zu ergänzen; z. B. „18 Worter Antwort bezahlt“ oder „(R P 18).“7 Der Au#geber
eines Telegramms mit mehreren Aufschriften, welcher die von den Empsfängern seines
Telegramms verlangte Ankwort bezahlen will, hat vor die Angabe jedes einzelnen Em-
pfängers, dessen Antwort er vorausbezablt, den unter kubstäche durch die Angabe der
ortzahl zu ergänzenden Vermerk „Ankwort bezahlt“ oder „(K Pp), zu sehen. Wenn
der Aufgeber eine dringende Ankwort bezahlen will, so hat er den untes Umständen durch
die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder
„(Rl.D)“ vor der Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alodann die Gebühr eines dringen-
den Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
IV Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet nicht statt.
9. Su 8. 12, erglichene Telegramme“ betreffend, erhäl! der zweite
b des Absates l folgenden veränderten Wortlau
In Falle hat er vor der Aufschrift den Vermerk — oder
„(IC)“ niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten,
welche bei seiner Beforderung mitwirken, vollständig zu vergleichen.
Ferner ist im Absab ll statt der Angabe „gleich der Hälfte“ zu setzen:
gleich einem Viertel.
10. Im S. 13, ziämsungsanzeigen“ betreffend, ist am Schlusse des Ab-
satzes I nachzutragen
Er hat in diesem Falle vor die Aufschrist den Vermerk „Empfangsanzeige bezahlt“
oder „(CR)“ zu schreiben.