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11. Im §. 16, „Vervielfältigung von Telegrammen“ betreffend, erhält der
Absaß U hinter den Worten „in die Wortzahl eingerechnet werden;
lolgende veränderte Fassung:
für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Woörtern
eine Gebühr von je 40 PMeennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe oder den
Bruchiheil einer Reihe von 100 Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig mehr erhoben.
In dieser Berechnung erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift
und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Ausschrift besonders festgestellt.
12. Im F. 17, „Weiterbeförderung" betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Der Absahy III erhält bis zu den Worten „I. für Telegramme",
solgende anderweite Fassung:
III Telegramme, welche die Angabe „Post" vor der Ausschrift enkhalten und
demgemäß mit der Post weiterbefördert, oder welche postlagernd niedergelegt werden sollen,
werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den
gupsinger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende
äälle:
1. Telegromme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen,
sind mit der vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden
Einschreibgebübr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige,
welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen,
zur Erhebung, da diese Telegramme stels als eingeschriebene Briese zur Post
cegeben werden.
IAn Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind die
beiden bieher mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmen unter 2 und 3
aufzuführen.
2. Am Schlusse kreten folgende neue Absätze hinzu:
VI In gällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben
Volen an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Voten an denselben Empfänger
zleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Votenlohn im Voraus be-
zahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das er-
wachsene Votenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf
elwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestell-
gebühr bleibt hierbei außer Vetracht.
VII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers
die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten
bestellt, sondern den Voten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von
Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen,
hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.