Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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11. Im §. 16, „Vervielfältigung von Telegrammen“ betreffend, erhält der 
Absaß U hinter den Worten „in die Wortzahl eingerechnet werden; 
lolgende veränderte Fassung: 
für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Woörtern 
eine Gebühr von je 40 PMeennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe oder den 
Bruchiheil einer Reihe von 100 Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig mehr erhoben. 
In dieser Berechnung erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift 
und der Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Ausschrift besonders festgestellt. 
12. Im F. 17, „Weiterbeförderung" betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Der Absahy III erhält bis zu den Worten „I. für Telegramme", 
solgende anderweite Fassung: 
III Telegramme, welche die Angabe „Post" vor der Ausschrift enkhalten und 
demgemäß mit der Post weiterbefördert, oder welche postlagernd niedergelegt werden sollen, 
werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den 
gupsinger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende 
äälle: 
1. Telegromme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor der Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebübr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig 
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, 
welche mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, 
zur Erhebung, da diese Telegramme stels als eingeschriebene Briese zur Post 
cegeben werden. 
IAn Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind die 
beiden bieher mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmen unter 2 und 3 
aufzuführen. 
2. Am Schlusse kreten folgende neue Absätze hinzu: 
VI In gällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Volen an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter V gleichmäßig 
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Voten an denselben Empfänger 
zleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Votenlohn im Voraus be- 
zahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das er- 
wachsene Votenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf 
elwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestell- 
gebühr bleibt hierbei außer Vetracht. 
VII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers 
die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten 
bestellt, sondern den Voten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von 
Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, 
hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten.
	        
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