Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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13. Im 8. 20, „Zurũckziehung und Unterdrũckung von Telegrammen“ bettreffend, 
sind im zweiten Sate des Absages I die Worte „bezahlte Antwort- 
zu streichen; ferner ist im zweiten Sage des Mbsatzes II statt „brieflich 
zu setzen: 
miltels unfrankirten Briefes. 
14. Im §. 21, „Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ be- 
kreffend, ist im Absatz III 
1. hinter den Worten „Die ankommenden Telegramme werden" ein- 
zuschalten: 
nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges, und zwar: 
2. am Schlusse hinter den Worten „Beschleunigung zugeführt“ der 
Vermerk hinzuzufügen: 
(Wegen Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. §. 17 VII. 
15. Im §. 22, „Bestellung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt“ be- 
treffend, erhält der Absatz IV bis zu den Worten „insofern der 
Empfänger" nachstehende anderweite Fassung: 
IV Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand ge- 
richleten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers 
an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die 
Geschästsgehülsen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirtholeute oder an den Thürhüter 
des Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen. 
16. Der §. 25, „Vrichtigungstelegromme-“ belreffend, wird wie folgt, 
abgeänder 
I Alle Telegramme, wesche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderlen 
oder in der Beförderung begriffenen Telegramme auf Antrag des Aufgebers oder des 
Empfängers zwischen zwei Telegraphenaustalten gewechselt werden, sind Diensttelegramme, 
kür welche der Antragsleller die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat. 
II Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann innerhalb 
einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die Nichtigstellung ihm etwa 
zweifelhaft erscheinender Mörter fordern. Er hat die folgenden Beträge zu hinterlegen: 
a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Telegramms, 
welches die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den Preis für die Ankwork, 
wenn er wur, llech, verlangt; 
u das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Delegramme 
welched den ntag stellt, 2. den Preis eines Fhunebenl für die Antwor 
III Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden 5er desfallslgen 
Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweiselhaft enweist, daß das oder die 
wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn 
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wieder-
	        
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