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12, 8. 10, 8. 11, 8. 12 der obengedachten Landesherrlichen Verordnung), erstreckt sich
dieses Verbot nicht auf die Zeit der in der Goktesackerkirche hier und in der Haupkkirche
hier abzuhaltenden Gottesdienste, soweit letztere auf die Abendstunden von 6—7 fallen.
Ebenso sind bei Handlungen, die erst nach völliger Beendigung der Gttepdienßte
nach den Mstchende cbosrtichen Vorschristen vorgenommen werden dürfen (§F. 8 3
13 und 14, K. und §. 15 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August äcn
die zinnltente 3vebane in der Gottesackerkirche hier und in der Hauptkirche
hier, soweit letztere auf die Abendstunden von 6 bis 7 Uhr fallen, nicht in Betracht
u ziehen.
L Dagegen haben die zuständigen Polizeibehörden im Uebrigen darauf zu achten,
daß alles vermieden werde, was die Feier der oft erwähnten Gottesdienste zu beein-
trächtigen gerignet wäre, und namentlich bei Gestattung der Vornahme von Auf., Durch.,
Um- und Auszügen die Abhaltung dieser Gottesdienfte zu berückslchtigen
Dies wird zur Nachachtung Seiten der Behörden und des betheiligten Publikums
zur ösfemchen Krmig gebracht.
Greiz, den 28. Juni 1886.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
C. Perthes.