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Gesetzsammlung
das Fuͤrstenthum Kieuß Aelterer Linie.
X II.
(Ausgegeben am 17. Juli 1886
2. Negierungs-Verordnung vom 17. *e
den Euch anderweiter Vorschriften zur Ausführung des Mets S#pfgesetc
vom 8. April 1874 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird, um die Vorschriften zur Auoführung
des Reichsimpfgesetzes mit den Beschlüssen des Vundeoraths vom 18. Juni 1885, be-
treffend das Impswesen, in Einklang zu bringen, unter Aufhebung der Regierungs-Ver-
ordnung vom 14. April 1875, verordnet was folgt
Iaztust Insstue
Jeder Physikatsbezirk bildet einen eigenen Impfbezirk.
Die Bestellung der Impfärzte erfolgt durch die Fnriuch= Regierung. In der Regel
ist der Physikus Impfarzt für seinen Bezirk; jedoch bleibt co der Landesregierung
vorbehalten, in einzelnen Bezirken Peer peingeinen Theilen derselben die Geschäfle des
Impkarztes anderen Arzten zu übertrage
. Die Impfärzte sind bei Uebernahme # Impsgeschäftes durch Fürstliches Landraths.
amt ausdrücklich in Pflicht zu nehmen.
Nur die staatlich bestellten Impsärzte sind befugt, den Titel „Jupfarzt“ zu führen.
Jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privakim oder öffentlich ausüben will, hat, sosern
er die ärztliche Praxis im Fürstenthume erst nach Erlaß gegenwärliger Verorduuing be-
ginnt, dem Fürstlichen Landrathsamte den Nachweis darüber zu erbringen, daß er
mindestens 2 öffentlichen Vaccinations= und ebensovielen Revaccinationsterminen beige-
wohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Gonservirung der
bymphe erworben hat.
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8. 2.
sorle.
Die Impforte (Impfslationen) und Orischaften, deren Impfpflichtige an denselben
zu impfen find, bestimmt mit Verücksichligung der örtlichen Verbämwige und der Zahl
der Impspflichtigen unter henauer Veobachtung der Vorschristen des §. 6 des Reichs-
Jupscesedes nach Anhörung des Jnppfarztes daß Landrathramt. Bei Meinungsverschieden-=
heit entscheidet die bandcoregierung.
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