Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

111 
Gesetzsammlung 
das Fuͤrstenthum Kieuß Aelterer Linie. 
X II. 
(Ausgegeben am 17. Juli 1886 
2. Negierungs-Verordnung vom 17. *e 
den Euch anderweiter Vorschriften zur Ausführung des Mets S#pfgesetc 
vom 8. April 1874 betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird, um die Vorschriften zur Auoführung 
des Reichsimpfgesetzes mit den Beschlüssen des Vundeoraths vom 18. Juni 1885, be- 
treffend das Impswesen, in Einklang zu bringen, unter Aufhebung der Regierungs-Ver- 
ordnung vom 14. April 1875, verordnet was folgt 
Iaztust Insstue 
Jeder Physikatsbezirk bildet einen eigenen Impfbezirk. 
Die Bestellung der Impfärzte erfolgt durch die Fnriuch= Regierung. In der Regel 
ist der Physikus Impfarzt für seinen Bezirk; jedoch bleibt co der Landesregierung 
vorbehalten, in einzelnen Bezirken Peer peingeinen Theilen derselben die Geschäfle des 
Impkarztes anderen Arzten zu übertrage 
. Die Impfärzte sind bei Uebernahme # Impsgeschäftes durch Fürstliches Landraths. 
amt ausdrücklich in Pflicht zu nehmen. 
Nur die staatlich bestellten Impsärzte sind befugt, den Titel „Jupfarzt“ zu führen. 
Jeder Arzt, welcher das Impfgeschäft privakim oder öffentlich ausüben will, hat, sosern 
er die ärztliche Praxis im Fürstenthume erst nach Erlaß gegenwärliger Verorduuing be- 
ginnt, dem Fürstlichen Landrathsamte den Nachweis darüber zu erbringen, daß er 
mindestens 2 öffentlichen Vaccinations= und ebensovielen Revaccinationsterminen beige- 
wohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Gonservirung der 
bymphe erworben hat. 
— 
8. 2. 
sorle. 
Die Impforte (Impfslationen) und Orischaften, deren Impfpflichtige an denselben 
zu impfen find, bestimmt mit Verücksichligung der örtlichen Verbämwige und der Zahl 
der Impspflichtigen unter henauer Veobachtung der Vorschristen des §. 6 des Reichs- 
Jupscesedes nach Anhörung des Jnppfarztes daß Landrathramt. Bei Meinungsverschieden-= 
heit entscheidet die bandcoregierung. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.