Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die Impforte sind unter Beifügung der Namen der Impfärzie jährlich durch das 
Amtblakt oder auf sonst geeignete Weise wenigstens 14 Tage vor Beginn der Impfung 
durch das Landrathsamt bekannt zu machen. 
An Orten, au welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Dihtheritis, 
Croup, Keuchhusten, Flecklyphus, rosenartige Entzündungen, in größerer Verbreitung auf- 
treten, ist die Impfung während der Dauer der Epidemie nicht vorzunehmen. Erhält 
der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntniß, daß derartige Krank. 
heiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich dort auch nur einzelne Fälle 
von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu unterbrechen und 
dem Fürstlichen Landrathsamte davon Anzeige zu machen. 
8. 8. 
Impflolal. 
Das Impflokal hat die Gemeinde des Impforts unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen. Dasselbe muß mit dem nöthigen Mobiliar versehen, hell, heizbar, genügend groß, 
gehörig gereinigt und gelüftet sein, auch womöglich aus 2 Zimmern bestehen, von denen 
das eine für die Vornahme der Impfung, das andere für den Ausenthalt der Impflinge 
und deren Begleiter bestimmt ist. Bei kühler Witterung müssen die Räume geheizt sein. 
S. 4. 
Ausstellung der Impflisten. 
Bis zum 81. Jannuar haben diejenigen Personen, denen die Führung der Geburts- 
register obliegt, dem Gemeindevorstande jeder Gemeinde eine Liste der im Gemeindebezirk 
im vorhergehenden Kalenderjahre geborenen noch lebenden Kinder in alphabetischer Reihen- 
folge nach Maßgabe des Formulars V mit Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 in zwei- 
facher Ausfertigung mitzutheilen. In den Städten genügt für diese Listen die ein- 
fache Ausfertigung ohne alphabetische Reihenfolge. 
Der Gemeindevorstand trägt in den Listen nach 
1. die während des vergangenen Kalenderjahres in den Gemeindebezirk einge- 
zogenen impspflichtigen Kinder, sowie 
2. die zufolge der abgeschlossenen Impfliste des vorhergehenden Jahres impf- 
pflichtig gebliebenen Kinder (IF§. 2, 3, 4 des Reichs-Impfgesetzes). 
In der Rubrik „Bemerkungen“ hat derselbe bei den etwa aus der Gemeinde weg- 
gezogenen Kindern unter Angabe des jebigen Wohnorts enisprechende Bemerkung zu machen. 
Sind im Laufe des vorangehenden Kalenderjahres geborene noch lebende Kinder 
in demselben Jahre bereits mit Erfolg geimpft und die bezüglichen Nachweise beigebracht 
worden, so ist dies ebenfalls in Colonne 27 zu bemerken. 
In den Städten haben die Gemeindevorstände locale Abtheilungen bezüglich der 
Impfungen in angemessener Weise — etwa im Anschluß an die bestchende Eintheilung 
in städtische Bezirke — zu bilden, welche mit römischen Ziffern oder Buchstaben zu be- 
zeichnen find, für öffentliche Bekanntwerdung dieser Abtheilungen zu sorgen und auf Grund 
der obengedachten Unterlagen für jede Abtheilung eine besondere Liste der in lebterer woh- 
nenden Impflinge in alphabetischer Folge in auplo aufzustellen.
	        
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