Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die Gemeindevorstände senden die von ihnen auf der Außenseite des Titelbogens 
als richtig bescheinigten Listen bis zum 1. März an das Landrathsamt ein. 
Ebenso habrn bis zum 1. Mänz die Vorsteher öffentlicher Vehranstalten und Privat. 
schulen (vergl. §. 16 unten) alle nach Ziffer 2 K. 1 des Reichs. Impfgesetes zur Wieder- 
impfung verpflichteten Schüler und Zöglinge in eine — doppelt auszusertigende — 
biste nach Formular VI einzutragen und diese Listen bei dem Landrathsamte einzureichen. 
Das Laudratbsamt prüft die eingereichten visten, bewirkt nöthigenfalls deren Be- 
richtigung oder Vervollständigung, slellt beide Exemplare jeder viste einander gleichlautend 
und fertigt dem Impfarzte die Duplikate der Listen bis zum 1. April zu. 
8. 5. 
Impftemine. 
Der Impfarzt setzt die Impftermine, sowie die Revisioustermine an und veranlaßt 
den Gemeindevorstand nach Maßgabe des Formulars X A. zur Vekanntmachung 
der Termine, zur Ladung der Impspflichtigen wenigstens 8 Tage vor dem Jupl- 
termine und zur Behändigung der gedruckten Verhaltungsvorschriften für die öffent- 
lichen Impfungen und über die Behandlung der Impflinge an die Angehörigen der 
lebteren. 
Gleichzeitig erläßt der Impfarzt wegen der etwa wieder zu impfenden resp. zur Re- 
vision zu stellenden Schüler oder Zöglinge ähnliches Ersuchen an die betreffenden 
Schulvorsteher (Formular X. B.). 
In der Regel werden auf dem Lande die wieder impspflichtigen Schüler zu den be- 
treffenden allgemeinen Impfterminen zu laden sein. 
Dabei sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) möglichst 
von einander zu trennen, sei es durch Anweisung besonderer Räume oder durch Be- 
stellung der Wiederimpflinge zu einer späteren Terminsstunde. 
In den Städten und größeren ländlichen Ortschaften wird sich die Anberanmung 
besonderer Termine nach Benehmung mit den betreffenden Schulvorstehern empfehlen. 
. Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, 
Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung 
auf, so wird die Impfung ausgesegt. 
Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit vor- 
gekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden; auch 
baben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impflermin fern zu halten. 
Impsung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den 
übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
. Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hause die nalürlichen Pocken aufgetreten sind. 
. Der Gemeindevorstand macht nach Empfang der Aufforderung des Impfarztes nicht 
nur die für Impfung und Revision bestimmten Termine in orksüblicher Weise öffent- 
lich bekannt, sondern läßt auch diejenigen Personen, welche die verzeichneten Kinder 
zu den Terminen zu stellen haben (Eltern, Vormünder oder sonstige Verpfleger), zu 
deren pünktlicher Gestellung in denselben, bei Vermeidung der in der Aufforderung der 
Impfarztes bezeichneken gesetzlichen Nachtheile, mündlich oder schriftlich besonders anweisen. 
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