Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Leitung der zunächst zu dem in F. 3 Ziffer 1 gedachten Zwecke zusammen, außerdem so ost, als der 
sommlung. Landesausschuß die Zusammenberufung beschließt oder Unsere Candesregierung es anordnet. 
Die Einberufung und die Bestimmung von Ort und Zeit für die abzuhaltende 
Sitzung steht dem Vorstande des Landrathsamtes bezw. dessen Stellvertreter (§. 1 oben) 
ebenso zu, wie die Leilung der Verhandlung und Anfrechterhaltung angemessener Ordnung 
in der Versammlung. 
Die Einladung erfolgt durch das Amtsblalt mindestens 8 Tage vor dem für den 
Zusammentritt der Versammlung gewählten Tage unter VBezeichnung der hauptsächlichsten 
Berathungsgegenstände. 
ittl — s. 7. 
limmung. Jede vorschriftsmäßig zufammenberufene Generalversammlung ist beschlußfähig. Die 
Beschlußfassung geschieht in der Regel nach einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des den Voriid fübrenden Leiters der Verhandlung (vgl. S. 6). 
Protokolle. 
Ueber die Verhandlungen und 0-Sun- der Generalversammlung wird ein Proto- 
koll aufgenommen, das nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung auch von dem Direk- 
tor des Landarmenverbandes und zwei Mülgliedern der Generalversammlung mit zu unter- 
zeichnen ist. Den Protokollführer stellt das Landrathoamt. 
Aüna gliV . 9. 
woltungen. Alle Mitglieder der .n verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt; 
die Vertreter der Gemeinden können jedoch den Ersatz unvermeidlicher baarer Auslagen 
aus den Gemeindekassen beanspruchen. 
mn- —- 
mch Der Landesausschuß ist das ausführende, geschäftsleitende und verwaltende Organ 
sbuft, des Landarmenverbandes. 
Außerdem liegt ihm die Berathung und Beschlußfassung ob 
a. über die von Armenverbänden oder auswärtigen Staats-Behörden an den 
Landarmenverband erhobenen Erstattungsansprüche und über bezügliche Prozeß- 
führungen, 
über die von einzelnen Personen an den Landarmenverband gerichteten Unter- 
stützungsansprüche, 
über das Maß der Unterstüxung und die Art der Ueberweisung der der Für- 
sorge des bonarmenverbandes r——he’ Personen (vgl. auch F. 13 des Ge- 
jetzes vom 1. Juli # 72), 
über die Wahl, Auls“ Feen und Entlassung der in den folgenden 
Paragraphen bezeichneten und etwaiger weiteren Beamten des Landarmenver= 
S 
— 
bandes, 
über die Herslellung, Einrichlung, Beaussichtigung und Verwallung eines etwa 
zu errichtenden Landarmenhauses oder sonstiger zur Unterbringung und Ver- 
pflegung von landarmen Personen zu schaffender Einrichtungen. 
Die Bestimmung in S. 14 Abs. 2 des Gesehes vom 1. Juli 1878 (G. S. S 
72) wird durch das in Vorslehendem * a und b Vorgeschriebene A berührl.
	        
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