Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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. Der Impfarzt sorgt in den Impf= und Revisionsterminen für Ausfüllung der Spalten 
7 bis 18 der Impflisten und für den Eintrag der Ergebnisse der etwa vorgelegten 
Befreiungezeugnisse oder sonstigen Schriftstücke in Spalte 19—25 in den nach 
Formular V und VI zu führenden Listen und führt außerdem abgesondert von diesen 
bisten für jede Gemeinde je eine Liste über die bereits im Geburtsjahr zur Impfung 
vorgestellten Kinder. (Formular VII.) 
Dabei haben die nach §. 5 Al. 14 zur Anwesenheit in den Impfterminen verpflich- 
teien Gemeindevorsteher resp. Schulvorsteher oder Stellvertreter derselben auf Er- 
suchen des Impfarztes die zur Ausfüllung der Kolonnen 7 bis 19 der Impflliste 
erforderlichen Einzeichungen nach Angabe des Impfarztes im Jupftermine selbst 
zu bewirken. 
Am Schlusse des Impf- bez. Revisionstermines hat der Impfarzt die Einträge 
in den Listen zu bescheinigen und lebtere abzuschließen. 
§F. 7. 
Für den Fall, daß in der Beschaffung von Thierlymphe unüberwindliche Unterbrech- 
ungen eintreten sollten, behält sich Fürslliche Landesregierung vor, die Verwendung 
von Menschenlymphe durch Regierungsbekanntmachung zu gestatten, und greifen 
solchenfalls folgende Vorschriften Pla 
. Die Impfärzte haben durch Entnahme von Lymphe von geeigneten Impflingen selbst 
zur 
zu sorgen, daß ausreichendes Material zum Fortführen der Impfung bezzgw. 
Abgabe von Lymphe an andere Aerzte vorhanden ist. 
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll (Ab., 
Stamm-, Mutterimpflinge), wisen zuvor am ganzen Körper untersucht und als 
vollkommen gesund und gut genäbrt befunden werden. Sie müssen von Eltern 
stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden; insbesondere dürfen Kinder, 
deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpf= 
linge nicht benußt werden. 
4. Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste 
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Kind seiner Eltern sein. Von diesen Ankorderungen darf nur ausnahmsweise abge- 
wichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zwelfel 
obwaltet. 
Der Abinpfting soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder 
Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und 
am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen 
und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er darf dem- 
nach kein Zeichen von Syyhilis, Siraphulosi, NRhachitis oder irgend einer anderen 
konstitutionellen Krankheit an sich hab 
bymphe von Wiedergeimpften dan ½% in Nothfalle und nie zum Impfen von Erst- 
impflingen zur Anwendung komn 
Die Prüfung des Gesunggenenstanden eines wiedergeimpften Abimpflings muß mit 
besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der in Al. 3, 4 und 5 vorstehend angegebenen 
Gesichtspunkte geschehen.
	        
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