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. Der Impfarzt sorgt in den Impf= und Revisionsterminen für Ausfüllung der Spalten
7 bis 18 der Impflisten und für den Eintrag der Ergebnisse der etwa vorgelegten
Befreiungezeugnisse oder sonstigen Schriftstücke in Spalte 19—25 in den nach
Formular V und VI zu führenden Listen und führt außerdem abgesondert von diesen
bisten für jede Gemeinde je eine Liste über die bereits im Geburtsjahr zur Impfung
vorgestellten Kinder. (Formular VII.)
Dabei haben die nach §. 5 Al. 14 zur Anwesenheit in den Impfterminen verpflich-
teien Gemeindevorsteher resp. Schulvorsteher oder Stellvertreter derselben auf Er-
suchen des Impfarztes die zur Ausfüllung der Kolonnen 7 bis 19 der Impflliste
erforderlichen Einzeichungen nach Angabe des Impfarztes im Jupftermine selbst
zu bewirken.
Am Schlusse des Impf- bez. Revisionstermines hat der Impfarzt die Einträge
in den Listen zu bescheinigen und lebtere abzuschließen.
§F. 7.
Für den Fall, daß in der Beschaffung von Thierlymphe unüberwindliche Unterbrech-
ungen eintreten sollten, behält sich Fürslliche Landesregierung vor, die Verwendung
von Menschenlymphe durch Regierungsbekanntmachung zu gestatten, und greifen
solchenfalls folgende Vorschriften Pla
. Die Impfärzte haben durch Entnahme von Lymphe von geeigneten Impflingen selbst
zur
zu sorgen, daß ausreichendes Material zum Fortführen der Impfung bezzgw.
Abgabe von Lymphe an andere Aerzte vorhanden ist.
Die Impflinge, von welchen Lymphe zum Weiterimpfen entnommen werden soll (Ab.,
Stamm-, Mutterimpflinge), wisen zuvor am ganzen Körper untersucht und als
vollkommen gesund und gut genäbrt befunden werden. Sie müssen von Eltern
stammen, welche an vererbbaren Krankheiten nicht leiden; insbesondere dürfen Kinder,
deren Mütter mehrmals abortirt oder Frühgeburten überstanden haben, als Abimpf=
linge nicht benußt werden.
4. Der Abimpfling soll wenigstens 6 Monate alt, ehelich geboren und nicht das erste
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Kind seiner Eltern sein. Von diesen Ankorderungen darf nur ausnahmsweise abge-
wichen werden, wenn über die Gesundheit der Eltern nicht der geringste Zwelfel
obwaltet.
Der Abinpfting soll frei sein von Geschwüren, Schrunden und Ausschlägen jeder
Art, von Kondylomen an den Gesäßtheilen, an den Lippen, unter den Armen und
am Nabel, von Drüsenanschwellungen, chronischen Affektionen der Nase, der Augen
und Ohren, wie von Anschwellungen und Verbiegungen der Knochen; er darf dem-
nach kein Zeichen von Syyhilis, Siraphulosi, NRhachitis oder irgend einer anderen
konstitutionellen Krankheit an sich hab
bymphe von Wiedergeimpften dan ½% in Nothfalle und nie zum Impfen von Erst-
impflingen zur Anwendung komn
Die Prüfung des Gesunggenenstanden eines wiedergeimpften Abimpflings muß mit
besonderer Sorgfalt nach Maßgabe der in Al. 3, 4 und 5 vorstehend angegebenen
Gesichtspunkte geschehen.