Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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8. Jeder Jmpfarzt hat aufzuzeichnen, von wo und wann er seine Lymphe erhalten hat. 
Insbesondere hat er, wenn er Lymphe zur späteren eigenen Verwendung oder zur 
Abgabe an andere Aerzte aufbewahren will, den Namen der Impfliuge, von denen 
die Lymphe abgenommen worden ist, und den Tag der erfolgten Abnahme aufzu- 
zeichnen. Die Lymphe selbst ist derart zu bezeichuen, daß später über die Abstam- 
mung derselben ein Zweifel nicht entstehen kann. 
9. Die Auszeichnungen sind bis zum Schlusse des nachfolgenden Kalenderjahres auf- 
zubewahren. 
10. Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf 
die Impfung folgenden Woche llakktfinden. 
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Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und un- 
verletzt sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden flehen. 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem 
Falle zum Abimpfen benutzt werden. 
13. Mindestens zwei Blattern müssen am Impfling uneröffnet bleiben. 
14. Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnitlchen. 
15. Das Quetschen der Blattern oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung 
der Lymphmenge ist zu vermeiden. 
mNur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem 
Auge betrachtet, weder Vlut noch Eiter enthält. 
17. Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lomphe ist zu verwerfen. 
18. Nur reinstes Glyzerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll 
mitlels eines reinen Glasstabes geschehen. 
8. 8. 
Ausnahmen von der Impfung. 
Diejenigen Kinder, welche zufolge der Bestimmungen in §§. 1 und 2 des Reichs- 
Impfgesezes zeitweise oder dauernd von der Impfung bez. Wiederimpfung befreit sind, 
sowie diejenigen, welche privatim bereits geimpft sind, brauchey im Impftermine nicht 
gestellt zu werden. Es sind jedoch deren Angehörige verbunden, eine schriftliche Anzeige 
über den Grund des Ausbleibens der betreffenden Impspflichtigen unter Beifügung der 
vorschriftsmäßigen ärztlichen Zeugnisse (ö. 10 des Reichs-Tpsgesethes) zu erstalten und 
diese Schriftstücke an den Gemeindevorstand vor Eintritt des Termins rechtzeitig abzu- 
72 oder sich spätestens im Impftermine selbst zur Vorlegung dieser Zeugnisse ein- 
finden. 
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Diese Zeugnisse sind dem Impfarzte im Impftermine vorzuzeigen. 
Gegen Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach F. 12 des Reichs- 
Impfgesetzes ihnen obliegenden Nachweis zu führen unlerlassen, ist Strafverfahren nach 
. 14 a. a. O. zu veranlassen. 
5. 9. 
Nachholung der Jupfang. 
Ist ein Impfpflichtiger ohne gesetzlichen Grund (5. 1 und 2 des Reichs-Impf- 
gesetzes) ungeimpft geblieben, so hal da5 Landralhoamt den Angehörigen die Nachholung.
	        
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