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der Impfung bezüglich die Beibringung eines deshalbigen Imyfsscheines -iinnerhalb einer
zu bestimmenden Grist (F. 4 des Reichs-Impfgesetzes) bei Vermeidung der in F. 14 Abs. 2
daselbst angedrohten Strafe aufzugeben. Nöthigenfalls ist die Nachholung der Impsung.
in dieser Weise so oft von Neuem angnordnen resp. die Bestrasung der Widerspenstigen
herbeizuführen, bis die Impfung in gesehlicher Weise erfolgt ist.
Wenn ein Impfpflichtiger zu dem festgesebten Revisionstermine nicht erscheint, so
ist dessen Impfung resp. Wiederimpfung als erfolglos zu betrachten und im nächsten Jahre
zu nriberpolch sofern nicht der Impfarzt bis dahin von dem günstigen Erfolg der Impf-
ung sich nachträglich überzeugt hat.
p. 10.
Letzte Impfung.
Das Landrathsamt ist diejenige Vehörde, welche nach F. 3 des Reich-Impfgesetzes
anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Impfarzt vorge-
nommen werde.
F. 11.
Jupfscheine und Impfzengnisse.
Der Impfarzt versieht die Erstgeimpften, sowie die Wiedergeimpften am Schlusse
des Revisionstermines unentgeltlich mit den betreffenden Impfscheinen (§. 10 des Reichs-
Impfgesetzes); für wiederholte Ausfertigung kann der Impfarzt eine Gebühr von 50 M Mf.
verlangen.
Für die Erstgeimpsten sind Scheine auf röthlichem, kür die Wiedergeimpften
auf grünem Papier gedruckt zu verwenden, auf deren lebteren neben dem Worte „Impf-
schein“ noch das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern beizusügen ist.
Wenn die Inpsung von Erfolg gewesen ist, so gilt für die Erstgeimpften das
**e 15.— für die Wiedergeimpften das Vormular 1 B.
die Impfung ohne Erfolg gewesen, so ist bei den Zuerstgeimpsten das For-
mular Kna bei den Wiederimpflingen das Formular II "B anzuwenden
Sind Impspflichtige nach F. 2 des Reichs-Juptgesetzes vonäufig. von der Impfung
befreil, so ist das Zeugniß nach Formular I11 zu benuten.
Hat der Impfpflichtige die natürlichen Pocken überstanden (F. 1, Ziffer 1 und 2 des
Reichs-Impfgesetzes) oder ist derselbe bereits vorher mit Erfolg geimpft worden, so ist
das Formular IV zu gebrauchen.
Für III und IV sind durchgängig auf weißes Papier gedruckte Formulare zu
venwenden.
Zur Vermeidung der im F. 14 Abs. 1 des Reichs-Impfgesees angedrohten
Strafe haben die Angehörigen die Bescheinigungen nach den Formularen I—IV sorg-
fällig aufzubewahren und auf amtliches Erfordern jederzeit vorzulegen.
Auch die Privatärzte haben sich der bezeichneten Formulare zu bedienen.
KF. 12.
Verfahren nach beendigter Impfung und Revision.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres, spätestens bis zum b. Jannar, giebt der
Impfarzt die von ihm nach den Formularen V—VII zu führenden, danach abzuschließenden