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Listen an das Landrathsamt ab. Dieses vervollständlgt sie mit Benutzung der von den
Privakärzten eingelieferten Impflisten (F. 13) und bringt sie zum Abschluß.
Sodann hat das Landrathsomt summarische Uebersichten nach dem Formular VIII
und IX über die Impfungen und Wiederimpfungen, jede gesondert und gemeindeweise ge-
ordnet, für seinen ganzen Verwaltungsbezirk zusammenzustellen und bis zum Schluß des
Jannar an die Landesregierung einzureichen.
Das Landrakhsamt stellt endlich die bei ihm zurückgebliebenen Original-Listen den
abgeschlossenen vom Impfarzt ihm remitlirten Listen gleichlautend und seudet diese vervoll-
ständigten Jupflisten an die betreffenden Gemeindevorstände beziehenllich Schulvorsleher
is zum 15. Februar zurück.
Diese benutzen die Listen bei Aufstellung der neuen Listen und bewahren sie sorg-
lällig auf.
5. 13.
Privatimpfung.
Dle in §§. 6 und 7 über das Verfahren bei der Impfung und Wiederimpfung
gegebenen Vorschristen gelten auch für die Ausführung von Privatimpfungen. (Vergl.
§. 8 des Reichsges. vom 8. April 1874).
Die Privatärzte haben ebeunfalls über die von ihnen ausgeführten Impfungen und
zwar für jede Gemeinde eine besondere Liste nach dem Formular V, VI und VII zu
führen und diese Listen bis zum Schlusse des Monats December, spälestens bis 5. Januar
an das Landrathsamt abzugeben.
5. 14.
Ueberwachung des Imptsgeschäftes.
Die Impsärzte unterliegen einer Beaussichtigung, welche in einer an Orl und
Sielle auszuführenden Revision eines oder mehrerer Impftermine zu bestehen hat. Die
Revision hal sich in erster Linie auf die Impstechnik, sodaun auf die Listenführung, Aus-
wahl des Impflokals, Zahl der Impflinge 2c. zu erstrecken. Auch die Impfungen der
Privalärzte sind der Revision zu unterwerfen, soweil sie nicht von denselben als Hausarzt
in den Familien ausgeführt werden. Hinsichtlich der BVestellung des Revisionsbeamten
bleibt der Fürstl. Regierung besondere Anorduung vorbehalten.
en Handel mit Lymphe haben die Revisionsbramten ebensowohl, als die Physici
innerhalb ihres Bezirks zu überwachen.
5. 15.
Fommlare. Koslen.
Die erforderlichen Formulare zu den Impflisten und BVescheinigungen werden von
dem Landrathöamie unentgeltlich abgegeben werden. Die Kosten derselben werden aus
der Landeskaffe bestritken.
Die Formular-Muster sind dieser Verordnung als Anhang nachgefügt.
S. 16.
Schulvorsteher.
Unter der Bezeichnung „Schulvorsleher" sind im Sinne dieser Verordnung die
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