Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die vom Kassenverwalter des Landarmenverbandes jährlich zu legende Rechnung 
über Einnahme und Ausgabe der Verbandskasse (vgl. §. 12) wird durch eine dreigliederige, 
aus der Mitte des Landesausschusses von diesem gewählte Kommission geprüft und abge- 
nommen. Die Kommission ist jedoch befugt, zu diesen Geschäften Sachverständige des 
Rechnungsfaches und einzelne Mitglieder der Generalversammlung, welche am Sibe des 
bandarmenverbandes oder in dessen Nähe wohnen, zuzuziehen. 
Der Landesausschuß wählt einen besonderen Direktor des Landarmenverbandes 
und einen Stellvertreter desselben. 
Die Wahl bedarf Unserer Bestäligung. 
Der Direktor hat vorzugsweise die auf den Geschäftsbereich des Landarmenver= 
“ bezüglichen Beschlüsse des Landesausschusses und der Generalversammlung auszu- 
l 
EkvollchhtalleJckasustmacbungmund-chauendes Landarmenverbandes und 
verkritt denselben altiv und passiv so auer als vor Gericht und zwar auch in Bezug auf 
Handlungen und Rechtogeschäfte, zu deren Vornahme nach den Gesetzen eine Specialvoll- 
macht erforderlich ist, mit Einschluß derjenigen, die elwa in Grund- und Hypothrkensachen 
vorkommen. 
Er hat den RKassenverwalter und die sonst etwa anzustellenden Beamten des Land- 
armenverbandes in ihr Amt einzuweisen und dem Landrathsamte zur Verpflichtung vor- 
zustellen, auch den Kassenverwalter mit der erforderlichen Anweisung über Geld-(einnahme 
und Ausgabe, sowie rücksichtlich der weiteren Obliegenheiten seines Amtes zu versehen und 
dessen Amteführung zu überwachen. 
leber das etwa zu errichtende Landarmenhaus und dessen Verwallung führt er 
unbeschadet der staatlichen Oberaussicht, welche in erster Instanz durch den Vorstand des 
Landrathsamtes ausgeübt wird, im Namen des Landarmenverbandes die nächste Aussicht. 
Bei Aucübung derselben wird er durch seinen Stellvertreter erforderlichen Falls unterstützt 
und vertreten. 
Das gleiche Verhältniß findet in Rücksicht auf alle anderen Einrichtungen statt, 
welche der Landarmenverband zur Unterstühung und Unterbringung ihm zur Versorgung. 
zufallender Personen trift. 
er Direktor resp. dessen Siellvertreter bereitet die in Landarmensachen vor den 
Landesausschuß zu bringenden Verhandlungsgegenstände, insonderheit auch die in dem 
10 sub a bis mit # bezeichneten, zur Berakhung durch denselben vor, hält darüber den 
Vortrag und nimmt an der Abstimmung Theil. 
In Gemeinschaft mit dem Vorstande des Landrathsamtes stellt er den Entwurf 
des je für eine bjährige Finanzperiode zu berechnenden Hanohalthlankt, auf. Ueber den- 
selben ist vor der Vorlegung aun die Generalversammlung die in §. 10 a. C. bezeichnete 
Honmisson“! und zwar diejenige, welche die jüngste Jahresrechnung Anrin hat, gutacht- 
ich zu 
S. 1 
Der Landesausschuß wählt einen iem Demselben liegt die Verein- 
nahmung der Zuflüsse der Verbandskasse und die von anderen sonstigen Einnahmen des
	        
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