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assirers durchaus getrennte Verrechuung und Verwaltung der Bestände derselben ob.
Jahlungen aus der Kasse darf er, sofern die Ausgaben sich nicht auf feststebende Einricht-
ungen oder einen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand beziehen, nur auf schriftliche An.
weisung des Direktors oder von diesem attestirte Quittung bewirken. Im Algemeinen
bat er in Bezug auf die Verwaltung der Kassenbestände dieselben Verpflichtungen, wie
ein Vormund rücksichtlich der Gelder seines flegebefohlenen.
Mit Ende jeden Jahres hat er die Rechnung abzuschließen und dieselbe mit Be-
legen spätestens binnen 4 Wochen nach Jahresschluß dem Direktor zu übergeben. Dieser
legt sie nach vorheriger Prüfung dem bandesensschuff vor.
WeitereOblic- 8. 1
Fibbiien r Die nach §F. 33 des Reichsgeset#es bter den Unterstüczungswohnsiy vom 6. Juni
verbondes. 1870 dem Staate obliegende Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstügung
eines vom Auslande zu übernehmenden hülfsbedürftigen Deutschen beziehungsweise zur
Uebernahme eines solchen, und die nach §. 60 des angezogenen Reichsgesepes dem Staate
zufallende Obliegenheit zur Erstattung der Kosten der Unterstütung eines hülfsbedürftigen
Ausländers beziehungsweise zur Uebernahme einc solchen bleibt auf den Landarmenver-
band übertragen (efr. Ziffer 5 des Gesetzeo vom 25. Januar 1871).
Fernere Be- 8. 14.
Fcsan. Wenn der Landarmenverband zu Gewährung von Unterkunft und Unterstütung
rid der an Personen, die seiner Fürsorge anheimfallen, ein Landarmen- und Arbeitshaus herslellt,
verbondes. ist zur Regelung der Verwallung desselben, der Verpflegung und Beschäftigung darin
untergebrachter Personen eine der Genehmigung Unserer Landcoregierung unterliegende
Hausordnung vom Landarmendirektor in Gemeinschaft mit dem vandesausschusse zu er-
richten.
Innerhalb der bestehenden geseblichen und statntarisch festgeslellten Bestimmungen
sann der Landarmenverband auch die lokale Armenpflege in den Bereich seiner Thätigkeit
ziehen, insbesondere Ortsarmenverbänden Unterstützungen gewähren und solchen verein-
barungsgemäß die Benützung eines ctwa von ihm errichteten Armen= und Arbeitshauseo
oder ähnlicher von ihm zur Unterbringung und Verpflegung Hülfsbedürftiger geschaffener
Anstalten verstatten.
Durch Verfügung Unserer Landesregierung kann dem Landarmenverbande und
dessen Orgauen auch die Herslellung und die Unterhaltung von Einrichtungen zur Ver-
pflegung und Beherbergung hülfsbedürftiger reisender Handwerker und Arbeiter oder eine
gewisse Bethriligung bei solchen Einrichtungen aufgegeben werden.
Anlbrigena §. 15.
mlunel.“ Die für den Landarmenverband zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Geldmittel werden von den einzelnen Gemeinden und Gutsbczirken des Fürstenthums nach
dem Verältasf= der aus denselben zu entrichtenden direkten Staakssteuern aufgebracht.
Jeder Gemeinde= oder Gutsbezirk hat die auf ihn entfallende Beitragöquote nach
dem für die Armenversorgung geltenden Beitragsfuße evenluell nach dem für die Ge-
meinde-Umlagen bestehenden Fuße aufzubringen.