Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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assirers durchaus getrennte Verrechuung und Verwaltung der Bestände derselben ob. 
Jahlungen aus der Kasse darf er, sofern die Ausgaben sich nicht auf feststebende Einricht- 
ungen oder einen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand beziehen, nur auf schriftliche An. 
weisung des Direktors oder von diesem attestirte Quittung bewirken. Im Algemeinen 
bat er in Bezug auf die Verwaltung der Kassenbestände dieselben Verpflichtungen, wie 
ein Vormund rücksichtlich der Gelder seines flegebefohlenen. 
Mit Ende jeden Jahres hat er die Rechnung abzuschließen und dieselbe mit Be- 
legen spätestens binnen 4 Wochen nach Jahresschluß dem Direktor zu übergeben. Dieser 
legt sie nach vorheriger Prüfung dem bandesensschuff vor. 
WeitereOblic- 8. 1 
Fibbiien r Die nach §F. 33 des Reichsgeset#es bter den Unterstüczungswohnsiy vom 6. Juni 
verbondes. 1870 dem Staate obliegende Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstügung 
eines vom Auslande zu übernehmenden hülfsbedürftigen Deutschen beziehungsweise zur 
Uebernahme eines solchen, und die nach §. 60 des angezogenen Reichsgesepes dem Staate 
zufallende Obliegenheit zur Erstattung der Kosten der Unterstütung eines hülfsbedürftigen 
Ausländers beziehungsweise zur Uebernahme einc solchen bleibt auf den Landarmenver- 
band übertragen (efr. Ziffer 5 des Gesetzeo vom 25. Januar 1871). 
Fernere Be- 8. 14. 
Fcsan. Wenn der Landarmenverband zu Gewährung von Unterkunft und Unterstütung 
rid der an Personen, die seiner Fürsorge anheimfallen, ein Landarmen- und Arbeitshaus herslellt, 
verbondes. ist zur Regelung der Verwallung desselben, der Verpflegung und Beschäftigung darin 
untergebrachter Personen eine der Genehmigung Unserer Landcoregierung unterliegende 
Hausordnung vom Landarmendirektor in Gemeinschaft mit dem vandesausschusse zu er- 
richten. 
Innerhalb der bestehenden geseblichen und statntarisch festgeslellten Bestimmungen 
sann der Landarmenverband auch die lokale Armenpflege in den Bereich seiner Thätigkeit 
ziehen, insbesondere Ortsarmenverbänden Unterstützungen gewähren und solchen verein- 
barungsgemäß die Benützung eines ctwa von ihm errichteten Armen= und Arbeitshauseo 
oder ähnlicher von ihm zur Unterbringung und Verpflegung Hülfsbedürftiger geschaffener 
Anstalten verstatten. 
Durch Verfügung Unserer Landesregierung kann dem Landarmenverbande und 
dessen Orgauen auch die Herslellung und die Unterhaltung von Einrichtungen zur Ver- 
pflegung und Beherbergung hülfsbedürftiger reisender Handwerker und Arbeiter oder eine 
gewisse Bethriligung bei solchen Einrichtungen aufgegeben werden. 
Anlbrigena §. 15. 
mlunel.“ Die für den Landarmenverband zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen 
Geldmittel werden von den einzelnen Gemeinden und Gutsbczirken des Fürstenthums nach 
dem Verältasf= der aus denselben zu entrichtenden direkten Staakssteuern aufgebracht. 
Jeder Gemeinde= oder Gutsbezirk hat die auf ihn entfallende Beitragöquote nach 
dem für die Armenversorgung geltenden Beitragsfuße evenluell nach dem für die Ge- 
meinde-Umlagen bestehenden Fuße aufzubringen.
	        
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