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gesunden hat, das Vamilienhaupt, und wenn ein solches nicht vorhanden oder an der An-
zeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Vehausung der Sterbefall sich er-
eignet hat.
2.
Wer der vorzeschriebenen Azzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bio
60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Die Strafverfolgung ktritt nicht ein,
wenn die Anzeige, ozwohl An von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht
worden ist.
5.
Der Physikus hat den Inhalt dieser Anzeige in eine Meldekarte — zu vergleichen
Anlage A. — innerhalb 8 Tagen aufzunehmen und, soweit nöthig, denjenigen Arzt,
welcher den bezüglichen Verstorbenen behandelt hat, um Ergänzung der in der fraglichen
Meldekarte noch fehlenden Einträge zu ersuchen.
Dieser Ergänzung haben sich die behandelnden Aerzte alsbald bei Vermeidung
einer Geldstrafe von 15 bis 100 Mark auf das Gewissenhafteste zu unterziehen und die
vollständig ausgesüllte Meldekarte dem Physikut umgehend wieder zu übersenden.
4.
Die Physici haben die Meldekarte nach deren Wiedereingang zu prüfen, nöthigen-
ialls durch Rückfragen an die Angehörigen des Verstorbenen und die Standesbeamten,
zu deren Beantwortung die Genannten bei einer Strafe von 5 bis 30 Mark verpflichtet
sind, zu ergänzen und zu berichtigen und mit ihrer Unterschrift zu versehen.
5.
Vis zum 1. Februar jeden Jahres lünd die auf das Vorjahr bezüglichen Melde-
karten an Sulucce Landcoregierung einzusend
Diejenigen Physiei, in deren Bezirk wihend des Geschäftsjahres Todesfälle an
Pocken nicht vorgekommen sind, haben gleichfalls bis zum 1. Februar jeden Jahres einen
Vakalschein einzusenden.
unter 3 gedachten Meldekarten ## die Physici bei Fürstlicher Regierungs-
kanzlei zu gche n.
Greiz, am 26. Juni 1886.
Fürftlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
C. Perthes.