Gesetzsammlung
das Fürstenthum Ruuß Aelterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 24. Juli 1866.)
. Regierungs-Verordnung vom 28. Juni 1886,
den 1 auf den Landstraßen und anderen öffentlichen Wegen betreffend.
Nachdem sich die hinsichtlich des Verkehrs auf den Landstraßen und anderen
öffentlichen Wegen bestehenden Bestimmungen als unzureichend und zum Thbeil als der
Abänderung bedurftig erwiesen haben, so ist eine Revision, Vervollständigung und Zu-
sammenfassung derselben vorgenommen worden und wird auf Höchsten Befehl Sercnissimi
Folgendes verorduct:
I. Vorschristen zum Sänt der Landstraßen.
Das Bekahren der Landstraßen in §½ Längenrichtung ist außer der Zeit der
Schliktenbahn nur für Näderfahrzeuge gestattet und dürfen auch Ackergeräthschaften, Vau-
hölzer, Bäume und andere schwere, die Wegeoberfläche beschädigende Gegenstände, mit
Ausnahme der Glattwalzen, auf Straßen weder geschleppt, noch geschleift, sondern nur
auf Räderfahrzeugen oder bei genügender hrr auf Schlitten fortgeschafft werden.
Der Radbeschlag der auf *“,“ Iiiurrnten Fuhrwerke muß die Breile der
Nadfelgen und, abgesehen von der durch den Gebrauch eintretenden Abnutzung der Kanten,
eine eben Oberfläche haben.
Die Köpfe ber Radnägelstiste oder Schrauben an den Radbeschlägen müssen ein-
gelassen u und dürsen nicht hervorstehen.
Auf Luxnswagen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
8. 3.
Die Breite der Nadfelgen beim Besahren der Landstraßen wird bestimmt:
u.# für Last= und Frachifuhrwerke bei einer Bespannung bis mit 4 Pferden auf
mindeslens 8 Centimeter, bei einer Bespannung von mehr als 4 Pferden auf
mindestens 16 Centimeter;
b. für Fuhmwerke, welche auoschließlich oder vorzugsweise zur Personenbeförderung
bestimmt sind, auf mindestens 5 Centimeter.
Die Auwendung vorstehender Bestimmungen auf gewisse Straßenstrecken wird
durch besondere Bekanntmachung bestimmt.
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