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e. Auf eigenen Rädern bewegte größere Maschinen, einschließliß der Lokomobilen
müssen mindestens eine Breite von 8 Centimetern haben.
Bei anderer als Merdebespannung werden je 2 Ponuys, Maulthiere, Esel oder
Kühe gleich einem Pferde, bei einer Bespannung bis zu 3 Ochsen ein Ochse gleich einem
Pierde, bei einer stärkeren Bespamung 4 Ochsen gleich 3 Pferden gerechnet.
S. 4.
Wird zur Fortbewegung einer Last auf Landstraßen eine Bespannung von mehr
als 8 Pferden gebraucht, so ist hierzu mit Ausnahme derjeuigen Fälle, in denen es sich
nur um vorübergehende Vorspamleistung haudelt, die besondere Erlaubniß der Fürstlichen
Straßenhaninspektion erforderlich.
Regelung der Voraussetzungen für die Erlaubniß zur gewerbsmäßigen
Venühung der Landstraßen und öffentlichen Wege mit Straßenlocomoliven und anderen
mit Dampf bewegten Fahrzeugen bleibt besonderer Regierungsverordnung vorbehalten.
Die vorübergehende Benützung der Landstraßen mit Straßenlocomotiven zur
Beförderung von Personen oder Lasten ist von Ertheilung landespolizeilicher Genehmigung
abhängig. Bezügliche Gesuche sind an das Fürstliche Landrathsamt zu Greiz zu richten.
Die Kosten für die in solchen Fällen als erforderlich erachteten Sicherheitsvor-
kehrungen hat der Besitzer des Fahrzeugs zu tragen.
K. 5.
Kein auf Landstraßen fahrendes Fuhrwerk, mit Ausnahme der Erntefuhren sowie
der Heu= und Strohfuhrrn innerhalb des betreffenden Gemeindebezirks, darf eine größere
Breike als von 2,5 Meter einnehmen und höher als 4,2 Meter, von der Oberfläche der
Fahrbahn an bis zum höchsten Punkte der Ladung gemessen, geladen sein. Wenn Unter-
führungen in Eisenbahn= oder Straßendämmen zu passiren sind, muß die Ladungshöhe
mindestens 8 Gentimeter geringer sein als die Lichthöhe der niedrigsten Unterführung.
Den dieser Vorschrift Zuwiderhandelnden trifft neben der durch sein Verfahren
verwirkten Strafe die Verpflichtung, sofort nach der Anhaltung durch einen Bediensteten
der Straßenpolizei oder doch an dec nächsten dazu passenden Stelle die Ladung seines
Fahrzeuges in Gemäßheit obiger Vorschrift abzuändern oder geschehen zu lassen, daß dieß
auf seine Kosten durch Organe oder Beauftragte der Straßenpolizei ausgeführt werde.
8. 6.
Die Hufeisen-Stollen und Griffe der Zugthiere an den auf den Landstraßen
fahrenden Fuhrwerken dürfen bei Lastfuhren nicht mehr als 25 Millimeter, bei Chaisen-
suhren nicht mehr als 20 Millimeter über die Hufeisenfläche hervorragen.
§. 7.
Als „errichunden der auf Landstraßen fahrenden Fuhrwerke dürfen nur ge-
braucht werd
u. iie die Umdrehung der Räder völlig gehindert werden soll, Hemmschuhe mit
platter Unterfläche;
b. wenn blos die Geschwindigreit der Umdrehung vermindert werden soll, solche