148
Die ohne Erlaubniß erfolgende Herstellung von Ueberbrückungen und sonstigen
Vorrichtungen gedachter Art ist strafbar,
Ueberdieß kann die Veelligm resp. Abänderung einer ohne Erlanbniß resp.
vorschristswidrig ausgeführten Anlage fraglicher Art vom Fürstlichen vandrathsamte ver-
fügt werden.
g. 10.
Vorsätzliche Beschädigung und Beschmutzung der Landstraßen und deren Zubehör-
ungen, wie Einnehmerhäuser, Schlagbäume, Taseln, Wegeweiser, Brüstungen, Varrieren,
Hecken und andere Schupzvorrichtungen, Prellsteine, Spursteine, Nummersteine, Material-
haufen, Brücken, Durchlässe, Anpflanzungen und dergleichen unterliegen der Bestrafung
nach dem Strafgeseybuche.
Beschädigungen der Laudstraßen und deren Zubehörungen aus Fahrlässigkeit werden
nach F. 26 dieser Verordnung bestraft.
8. 11.
Vorschriften zum Schutze der Landstraßen wie die vorstehenden können für einzelne
Gemeindebezirke durch Ortsstatut für Orts= und Communikationswege bestimmt werden.
(5. 14 der Gem. Ordg.)
II. Vorschriften zur Sicherheit des Versehrs auf den Landstroßen und anderen öffentlichen Wegen.
. 12.
Die auf öffentlichen Wegen fahrenden Fuhrwerke müssen mit festen Gabeln oder
Deichseln und bei gefallenem Schnee mit Geläute oder Schellen versehen sein.
KS. 13.
Jedes Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Beförderung von Personen dient,
insbesondere auch jedes Hundefuhrwerk muß, sobald dasselbe außerhalb der Flur des Ortes
verkehrt, in welcher der Eigenthümer desselben seinen Wohnsictz hat, mit dem Namen und
dem Wohnorle des Eigenthümers, und wenn letterer mehrere derartige Suhrwerke hält,
überdieß mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein.
Die Bezeichnung ist auf einer der Längsseiten an dem Zuhrwerk selbst oder auf
einer an demselben fest angehefteten Tafel in deutlicher, unverwischbarer Schrift von
mindestens 5 Centimeker Höhe dergestallt anzubringen, daß sie beständig sichtbar ist.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet Stait für diejenigen Fuhrwerke, welche
ediglich zum Zwecke der Bewirthschaftung der in benachbarten Fluren gelegenen Grund-
“ desselben Besitzers in diesen Fluren verkehren.
F. 14.
Es ist nicht gestattet, beim Fahren auf öffentlichen Wegen mit Zugthieren zwei
oder mehr beladene Wagen an einander zu hängen, so daß nur der vordere Wagen be-
spannt ist.
Das Anhängen eines unbeladenen Wagens an einen beladenen oder unbeladenen
ist nur dann erlaubt, wenn zum Lenken, Hemmen und zur sonstigen Beaufsichtigung des-
selben noch eine zweite Person beim Fuhrwerk ist.