Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Das Lenken der Pferde mit einem einfachen Leitseil oder der Leine ist ausnahms- 
weise nur noch bei sorstwirthschaftlichen Fuhren gestattet, wenn der Führer neben dem 
Fuhrwerk hergeht, sowie bei landwirthschaftlichen, Ziegel- und Steinfuhren innerhalb des 
betreffenden Flur= und Gemeindebezirké. 
5. 21. 
Hundefuhrwerke müssen entgegen- oder nachkommenden Reit- und Zugpferden ganz 
und zwar rechts ausweichen und hierauf so lange still halten, bis die Pferde vorüber find. 
Auf Stadt, und Dorfstraßen sowie bergab darf mit Hundefuhrwerken nur langsam 
gefahren werden. 
Die Führer von Hundefuhnverken müssen während der Fahrt dicht vor oder neben 
denselben hergehen und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand halten; sie dürfen sich 
während der Fahrt nicht auf die Fuhrwerke aussetzen, auch anderen Personen dieß nicht 
gestalten. 
Beim Anhallen der Hundefuhrwerke haben die Führer, wenn sie dieselben ihrer 
Geschäfte halber auf kurze Zeil verlassen müssen, dafür Sorge zu tragen, daß die Hunde 
mit Maulförben versehen und an Orten, wo sie die Passage nicht hindern, keinesfalls 
aber auf dem Damme oder in den He der Straße oder überhaupt in unmittelbarer 
Nähe der Fahrbahn fest angelegt w 
Sollen Hundefuhrwerke * Veit lagern, so sind die Hunde abzuspannen und 
in Gchästen unterzubringen. 
Das Vefahren der ü5 bänberkanke an Landstraßen ist auch den Hundefuhtwerken 
streng verboten (vgl. §. 8 e.). 
8g. 22. 
Einzelne Pferde, Maulthiere, Esel, Zug- und Mastochsen sowie einzelne Rindvieh- 
stücke dürsen auf Landstraßen nicht anders geführt oder getrieben werden, als wenn sie 
mit einem haltbaren Zügel oder einer haltbaren Halfter versehen sind, woran sle mit Hülfe 
eines Seiles vom Führer oder Treiber geleitet werden. Zuchtstiere müssen außerdem, 
wenn sie auf Landstraßen geführt werden, einen Nasenring tragen. 
Eine Mehrzahl von Pferden, Maullhieren, Eseln oder von Zug- und Mastochsen 
darf nur gekoppelt auf öffentlichen Wegen geführt werden. 
Eos dürfen nicht mehr als 4 Stück in einer Reihe neben einander gekoppelt und 
bei je 0% 7 muß mindestens ein Führer vorhanden sein. 
r Rindviehheerden ist für je 20 Stück Rindvieh mindesteus 1 Treiber, bei 
Schaaf. Schweine. und anderen Viehheerden von mehr als 20 Stück sind mindestens 2 
Treiber erforderlich. 
A ieh, welches zur Weide und von da zurückgelrieben wird, finden die vor- 
stehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
8. 23. 
Wenn auf einer Landstraße eine Viehheerde einem Fuhrwerke oder einem Reiter 
begegnet, oder von einem Fuhrwerke oder Reiter eingeholt wird, so muß das Vieh zum 
Vorbeilassen des Fuhrwerks oder des Reilers zur Seite hin zusammengetrieben werden.
	        
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