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gründeten Verpflichtung zum Schadenersatze und abgesehen von den Zgällen, in welchen
die Zuwiderhandlung zugleich ven Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens bildet
Gn l des Gesehes vom 4. Juli 1879), die weitere Untersuchung dadurch von sich ab-
n, daß er an den Aasehmaa des betreffenden Bezirks zuständigen Auffichtsbeamten
rwenean Gendarmen, Steneraufseher, slädtischen Schutzmann oder Polizeidiener),
von welchem er betroffen ist und welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleid-
ung oder auf andere Weise auszuweisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem
Dienststempel des Fürstlichen andrathöamtes resp. des betr. Stadtgemeindevorstandes ver-
sehene Quittung sofort 1 Mark Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Onittung
kann der Contravenient weitere Untersuchung von sich abwenden.
Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf Contravenienten, welche
bereits wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordung
Strafe verbüßt bezw. erlegt oder sich der Uebertretung unter erschwerenden Umständen
3. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aufsichtsbeamten schuldig gemacht haben.
Verweigert der Contravenient die sofortige Bezahlung oder greift die vorerwähnte
Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Fortftellung bei der zuständigen Polizei-
behörde #n6 Anzeige zu bringen
ch ist in diesem Fallc der Aufsichtobeamte, wenn der Contravenient ihm unbe-
kannt t un sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, zur Pfändung
Ai schreiten oder, dafern auch die Herausgabe eines Pfandes verweigert wird, den Con-
bfevenenten anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde zu begleiten.
IV. Schlobesiimmungen.
Auf Fuhrwerke und Gespanne des de eheeres leidet diese Verordnung keine, auf
Wege und Plätßze innerhalb bewohnter Ortschaften (abgesehen von §. 21 al. 2) nur
insoweit Anwendung, als in Bezug auf eine Stadt oder einen Landort die einschlägigen
Verhältnisse nicht duch genehmigtes Ortsstatut eine besondere Regelung erhalten haben
oder künftig erhalten
g. 30.
Die vorstehende Verordnung tritt in Ansehung der Bestimmungen in den §§. Za
und b, 6 und 20 Abs. 1 mit dem 1. Juli 1887, im Uebrigen mit dem Tage der Be-
kanntmachung in Krast.
Aufsgehoben sind von letztgedachtem Zeitpunkte an die noch in Geltung gewesenen
Bestimmungen der revidirlen Staeßenbeligeiopdnung vom 81. Mai 1858, der erläuternde
Nachtrag dazu vom 13. Oktober 1853, die Regierungsverordnung vom 30. Mai 1860,
die Regierungsverordnung vom 3. November 1875 und die Regierungsverordnung vom
3. Januar 1876; mit dem 1. Juli 1887 die Regierungsverordnungen vom 29. November
1873 und vom 22. August 1678.
Greiz, am 28. 4n. 1886. Füral. Reuß-Pl. Landesregierung.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
C. Verthes.
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