Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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i s-Bekaunt om 17. Juli 1886, den Weg- 
35. 
fall 8 Erfordernisses der aemechung uan bei Verheirathung von An- 
gehörigen der Schweiz im Reichsgebiete betreffend. 
  
Zufolge einer zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Schweizzer- 
ischen Bundesrathe unterm 4. Juni dieses Jahres getroffenen Uebereinkunft soll bei Ver- 
heirathung von Deutschen mit Schweizerinnen in der Schweiz, sowie von Schweizern mit 
Deutschen in Deutschland, nach erfolgtem Nachweise der Staatsangehörigkeit, von Bei- 
bringung von Trauerlaubnißscheinen der Heimathsbehörde lünftig abgesehen werden. 
Dies wird unter Verweisung auf die im Centralblalte des Deutschen Reiches dem- 
nächst zum Abdrucke gelangende Uebereinkunft zur Nachachtung Seitens der Standesämter 
andurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß von der Schweiz ausdrücklich darauf 
aufmerksam gemacht worden ist, wie die von einem Schweizer im Auslande in Gemäßheit 
des dortigen lormellen und materiellen Rechts abgeschlossene Ehe in der Schweiz sowohl 
in öffentlicher, wie in privatrechtlicher Beziehung als gültig anerkannt werde. 
Greiz, am 17. Juli 1888. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter.
	        
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