Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 13.
(Ausgegeben am 3. August 1886.)
36. Landesherrliche Verordnung vom 30. Juli 1886,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 betreffend.
Wir Heinrich der Zwel und JZwanzligste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein r2c. 2c. w
verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Neichsgesetzblatt Seite 52) und der bierzu
erlassenen Instruktionen vom 2. September 1875 (Reichsgesetzblatt Seite 262) und
11. Juli 1876 (Reichsgesetzblatt Seite 230) — vorbehaltlich der Zustimmung des Land-
tags zu der Bestimmung in S. 1 — was folgt:
8. 1.
Die Mitwirkung bei der Bestimmung der nach der Verschrift unter Sc zu F. 14
in der Anlage des Erlasses vem 11. Juli 1878, betreffend Abänderungen und Ergän-
zungen der Instruktion vom 2. Sexptember 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, pericdisch im Voraus zu be-
stimmenden Sachverständigen für die verschiedenen nach den Vorschriften des Gesetzes vom
13. Februar 1875 nöthig werdenden Abschätzungen wird dem Landebausschuß übertragen.
Diese Mitwirkung besteht in dem Vorschlag der Sackverständigen.
8. 2.
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1875 zu er-
hebenden Entschädigungsansprüche hat für den Vereich der einem Gemeindebezirk nicht
angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen und der Fürstlichen Kammergöter, soweit
solche in al. 5 der Gemeindeerdnung genannt sind, sowie der exkommunalisirten
Rittergüter innerhalb der in §. 16 des Gesetzes bezeichneten Friften bei dem Fürstlichen
Landrath zu erfolgen, welcher biermit als die nach F. 16 des Gesetzes vom 13. Februar
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