Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum! Reuf Aelterer Linie. 
— am % 14. 1886.) 
37. ierungs· Bekan 1 7. September 1886, 
die Gewährung der F an Boherden anderer Deutccher 
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten in 
Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1883. 
  
  
  
Unter Bezugnahme auf die Mehierungsverorbnng vom 29. Juni 1886, betreffend 
die Gewährung der Rechtshilse an Behörden anderer Deutscher Bundesstaaten bei Zwangs- 
vollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten in Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 
1883 (Ges. S. S. 99), wird andurch bekannt gegeben, wie der zu Eisenach am 12. 
Juni 1885 Keesiefin, der bezeichucten Regierungsverordnung beigedruckte Vertrag 
für den Verkehr mit den Behörden des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie mit dem 1. 
Oktober dieses Jahret dergestalt in Kraft tritt, daß die Inanspruchnahme und Gewährung 
von Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten von diesem Zeit- 
punkt ab gegenüber den Behörden des genannten Staates nach Maßgabe der Vestimm- 
ungen des gedachten Verlrages zu erfolgen hat. 
Greiz, am 7. September 1886. 
Furfl. Reuß.Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter.
	        
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