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Gesebsammlung
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das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
M 15.
(Ausgegeben am 11. November 1886.)
30. Regierungsverordnung vom 21. Oktober 1886,
einen zweiten Nachtrag zu den behufs Ausführung des Reichsgesetzes über
die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 gegebenen Be-
stimmungen betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Lerenissimi wird unter Bezugnahme auf F. 4 der
Regierungsverordnung vom 11. Juni 1884 und No. I. der Regierungsverordnung vom
19. Juli 1884 verordnet was solgt:
Einziger Paragroyh.
In Ansehung der einem Gemeindebezirke nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanial=
besitzungen hat der Vorsitzende des Landesausschusses die der „höheren Verwaltungsbe-
hörde“ nach dem Reichsgesetze über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni
1383 übertragenen Functionen wahrzunehmen.
Greiz, am 21. Oktober 1886.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
aber.
Richter.
40. Negierungsverordnung vom 2. November 1886,
einige Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetze über die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be-
schäftigten Personen vom 5. Mai 1886 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi bestimmen wir in Auslührung des K. 129
des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der
in land= und forftwirthschaftlichen Bekrieben beschäftigten Personen, hierdurch Folgendes:
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