Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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8. 1. 
Es sollen im Sinne des angeführten Reichsgesetzes gelten: 
#a. 5 Landescentralbehörde“ die Fürstliche Landesregierung, 
b. 6 „böhere Verwaltungsbehörde“ der Vorsitzende des bondesausschusse, im 
Falle des §. ¾l des citirten Reichegesetzes unler Mitwirkung des Landesausschusses 
. als „untere Verwaltungsbehsrde“ in Ansehung der Stadt= und Landge- 
meinden das Fürstliche Landrathsamt, 
#. als „Gemeindebehörde“, „Ortspolizeibehörde" die Gemeindevorstände; in 
den einem Gemeindebezirke, nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und sonftigen 
Domanialbesitzungen die bestellten Ortspolizeibramten= in den excommunalisirten Ritter- 
ri- die Vesitzer resp. deren nach F. 5 der dem Gesehe vom 28. März 1868 unter 
- beizefügten Bestmungen bestellten Stellvertreter, 
„Vertretung der Gemeinde“ der Gemeinderath und in denjenigen Ge. 
meinden, 6 lrt5 ein solcher auf Grund des Artikel 59 der Gemeindeordnung vom 
28. Januar 1871 nicht gebildet ist, die Gemelndeversammlung. 
8. 2. 
Die in F. 34 Absat 2, F. 90 Absatz 2 und §. 93 Absatz 2 des Reichsge- 
setzes bezeichneten Strafen fließen in die Fürstliche Landeskasse. 
Greiz, am 2. November 1888. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter. 
  
Al. Negierungsverordnung vom 4. November 1886, 
eine Abänderung an den durch die Regierungsverordnung vom 3. November 
1879, die Zuständigkeits= und Geschäftsverhältnisse, sowie die richterliche 
Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen beim Amtsgericht 
Greiz betreffend, gegebenen Borschriften. 
Mit Serenissimi Hchsie Genehmigung wird zur Vermeidung von Unzuträglich- 
keiten, die sich durch Uebertragung der bei der Abtheilung des Fürstlichen Amtsgerichts 
Greiz für nichtstreitige Rechtssachen erwachsenden Geschäfte des gerichtlichen Depositen- 
wesens an einen bei dem Amtsgericht Greiz angestellten Amtsrichter in Gemeinschaft mit 
einem anderen Beamten herausgestellt haben, hiermit verordnet was folgt: 
Einziger Artikel. 
§. 12 der Regierungsverordnung vom 3. November 1679 (Gesetzsammlung p. 
205) wird o aufgehoben. An Stelle desselben tritt ein neuer 
. 12 
in nachflehender Fafsung.
	        
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