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8. 1.
Es sollen im Sinne des angeführten Reichsgesetzes gelten:
#a. 5 Landescentralbehörde“ die Fürstliche Landesregierung,
b. 6 „böhere Verwaltungsbehörde“ der Vorsitzende des bondesausschusse, im
Falle des §. ¾l des citirten Reichegesetzes unler Mitwirkung des Landesausschusses
. als „untere Verwaltungsbehsrde“ in Ansehung der Stadt= und Landge-
meinden das Fürstliche Landrathsamt,
#. als „Gemeindebehörde“, „Ortspolizeibehörde" die Gemeindevorstände; in
den einem Gemeindebezirke, nicht angeschlossenen Fürstlichen Kammergütern und sonftigen
Domanialbesitzungen die bestellten Ortspolizeibramten= in den excommunalisirten Ritter-
ri- die Vesitzer resp. deren nach F. 5 der dem Gesehe vom 28. März 1868 unter
- beizefügten Bestmungen bestellten Stellvertreter,
„Vertretung der Gemeinde“ der Gemeinderath und in denjenigen Ge.
meinden, 6 lrt5 ein solcher auf Grund des Artikel 59 der Gemeindeordnung vom
28. Januar 1871 nicht gebildet ist, die Gemelndeversammlung.
8. 2.
Die in F. 34 Absat 2, F. 90 Absatz 2 und §. 93 Absatz 2 des Reichsge-
setzes bezeichneten Strafen fließen in die Fürstliche Landeskasse.
Greiz, am 2. November 1888.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Richter.
Al. Negierungsverordnung vom 4. November 1886,
eine Abänderung an den durch die Regierungsverordnung vom 3. November
1879, die Zuständigkeits= und Geschäftsverhältnisse, sowie die richterliche
Verwaltung der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen beim Amtsgericht
Greiz betreffend, gegebenen Borschriften.
Mit Serenissimi Hchsie Genehmigung wird zur Vermeidung von Unzuträglich-
keiten, die sich durch Uebertragung der bei der Abtheilung des Fürstlichen Amtsgerichts
Greiz für nichtstreitige Rechtssachen erwachsenden Geschäfte des gerichtlichen Depositen-
wesens an einen bei dem Amtsgericht Greiz angestellten Amtsrichter in Gemeinschaft mit
einem anderen Beamten herausgestellt haben, hiermit verordnet was folgt:
Einziger Artikel.
§. 12 der Regierungsverordnung vom 3. November 1679 (Gesetzsammlung p.
205) wird o aufgehoben. An Stelle desselben tritt ein neuer
. 12
in nachflehender Fafsung.