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Auf Grund des 8. 9 des Ausführungsgesetzes vom 16. April 1879 zum Gerichts-
versassungsgesetze für das Deutsche Reich werden die in streitigen Rechtssachen beziehungs-
weise in Ausührung der im Absatz 3 desselben 8. 9 gedachten Beschlußfassung vor-
kommenden Deposilalgeschäfte einem bei dem Amtsgericht Greiz angestellten Amts-
richter in Gemeiaschat mit einem anderen, als 2. Schlüsselinhaber zu bestimmenden
Beamten desselben Gerichts übertragen.
Veiden gedachten Depositalbeamten werden nach Anordnung Fürftlicher Landes-
regierung sisnige Stellvertreter bestellt, bei deren Verhinderung nach Maßgabe von vfl.
saß 2 des & 13 des derdachten Ausführungsgesehes vom 16. April 1879 verfahren w
Handelt es sich bei der in §. 1 dieser Verordnung gedachten Abtheilung für ch.
streitige Rechtssachen in deren sachlichem Geschäftsbereiche um Uebernahme von
Geldern, Pretiosen, Werthpapieren oder anderen Urkunden (mit Ausnahme solcher über
letztwillige Verfügungen oder (erbverträge) zu derichtlicher Verwahrung, so steht jedem der
mit der Verwaltung dieser Abtheilung für eine bestimmte beziehungsweise örtlich
begrenzte Unterabtheilung beauftragten Richter (cf. S. 16. 17 und 18 dieser Verordnung)
die Beschlußfassung darüber, ob ein Werthstück oder Dokument gedachter Art zur
Verichtlichen Verwahrung angenommen oder ob ein übernommenes Depositum aus
dem Gerichtsverschlusse wieder ausgeantwortet werden soll und an wen solchenfalls, end-
lich auch darüber, ob und wie mit Ausleihung deponirter Gelder zu verfahren sei.
— unbeschadet der in Gesetzen oder Verordnungen bestehenden Vorschriften — mit
durchaus selbstsländiger Verankwortlichkeit zu.
Dagegen werden die aus solcher Beschlußfassung jener Richter sich ergebenden
weileren Geschäfte des Depositenwesens, soweit dieselben insbesondere in dem Ver-
schlusse, der verwahrlichen Behandlung und der Ausantwortung von Baarbeträgen,
Kostbarkeiten, Werthpapieren aller Art, Urkunden (mit Ausnahme der an die in
1 gedachte Abtheilung überreichten beziehungsweise von derselben zuvor aufge-
nommenen, auf letztwillige Verfügungen bezüglichen), sowie in Fübrung der Depositen-
bücher und der Ertheilung der Depositalschrine bestehen, einer bei dem Fürstlichen
Amtsgerichte Greiz, Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen, einzurichtenden Deposi-
talverwaltung übertragen.
Dieselbe besteht aus einem derjenigen Mitglieder des Fürstlichen Landgerichts,
welche mit der Verwaltung der nach 8. 14 dieser Verordnung eingerichteten Unter-
abtheilung der in F. 1 3 nichneten Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen be-
traut sind, und einem anderen, als zweiten Schlüsselinhaber zu bestimmenden Ve-
r*nm des Fürstlichen Amtsgerichts, welcher bei der obengedachten Abtheilung be-
schäftige is.
Beiden gedachten Depositalbeamten werden nach —el Fürstlicher Landes-
regierung ständige Stellvertreter bestellt. Im Falle der Behinderung der letzteren
ordnet der Präsident des Fürstlichen Landgerichts die erforderliche Stellvertrelung an.
Greiz, den 4. November 1886.
Fürfllich Reuf- Plauiste Landesregierung.
daber. Richter.
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