Gesebssammlung
das Fürstenthum #en Aelterer Linie.
54½ am 18. Sebruar 1886.)
28. December 1885,
dee —J Reglement für die cung u Deutschlands betreffend.
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Nachstehend wird der Tert des Bahupolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands, wie solcber in Gemäßheit der vom Bundesrath in der Sitzung vom 26.
vorigen Monates auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Be-
schlüsse lautet, noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 28. December 1885.
Fürstl. Reuß-Pl. Landeeregierung.
*2 C. Pertbes.
Bahnpolizei-Reglement
für die
Eiseubahnen Deutschlands.
1. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
S. 1
Fahrbarer Jastand der Bahn.
(1I) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß
dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der
für die einzelnen Vahnstrecken festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren
werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, welche zeilweise nicht mit der sonst für dieselben
zugelassenen Geschwindigkeit besahren welden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom
Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichne
(2) Die Bahnhöfe und Geanesteuen sind durch Signale beschossen 19 baten und
nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe S. 4
(3) Strecken, welche wegen Ausführung von kiern (hrhe, S. Fbbn, ge-