Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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ihrer Umgebung geachtete Person sei, und ist zu verweigern, wenn es in dieser Weise 
nicht ausgestellt werden kann 
Die sissselleu des Leumundszeugnisses seiten der Ortepolizeibehörde und des 
Geistlichen, sowie die Prüfung und Ausstellung des Befähigungszeugnisses seiten des 
Physikus geschieht engaslen 
5. 3. 
st die Bewerberin von dem betreffenden Physikus für befähigt zur Erlernung 
der Hebammenkunst befunden worden, so erfolgt durch denselben, falls das Bedürfniß zur 
Niederlassung einer neuen Hebamme vorhanden ist, die Anmeldung bei der Direktion einer 
deutschen Hebammenlehranstalt, die ein staatliches Institut ist, oder unter Aussicht einer 
staatlichen Behörde steht, und welche von der Bewerberin nach ihrer Wahl zu bestimmen 
ist, unter Einreichung der in §. 1 aufgeführten Zeugnisse und einer Schriftprobe der 
Bewerberin.) 
. 4. 
Nachdem die Hebamme die Prüfung in der von ihr besuchten Hebammenlehran- 
stalt bestanden hat, erfolgt die eidliche Verpflichtung derselben, seiten des Fürstlichen Land- 
rathsamtes (siehe jedoch Absatz 2) auf Grund des Prüfungszeugnisses und einer Beschei- 
nigung des zuständigen Physlkus, daß sie sich im Vesitze des vorschriftsmäßigen Hebammen- 
apparates (F. 9) sowie eines Hebammenbuches befindet, das der Bestimmung in §. 8 
entspricht. Dabei wird ihr cin Eremplar gegenwärtiger Hebammenordnung eingehändigt 
und sie ernstlich bedeutet, nicht nur die in dieser enthaltenen Vorschriften, sondern auch 
die ihr beim Unterricht ertheilten und im Hebammenbuche enthaltenen Regeln jederzeit 
streng und pünktlich zu besolgen und zu dem Ende sowohl mit den oben erwähnten ge- 
seblichen Vorschriften sich gehörig vertraut zu machen, als auch durch fleißiges Nachlesen 
in dem Lehrbuche ihre Kenntnisse immermehr zu befestigen. 
Einen Anspruch auf Verpflichtung hat eine geprüfte Hebamme — unbeschadet 
ihrer Befugniß zur Ausübung des Hebammengewerbes — auch dann nicht, wenn sie den 
obgedachten Voraussetzungen resp. den etwa weiter vom Fürstlichen Landrathsamte gefor- 
derten vollständig entsprochen hat. 6. 
5. 
Geprüste Hebammen, welche länger als ein Jahr nach bestandener Prüfung als 
Hebamme dch sungirt haben, sowie solche bereits thätig gewesene Hebammen, welche 
länger als ein Jahr von ihrem Verufe zurückgetreten waren, unterliegen vor der Aufnahme 
benirhentich Wiederaufnahme ihres Berufes einer Nachprüfung durch den zuständigen 
Physika 
8. 6. 
Wollen die Hebammen sich an einem anderen Orte niederlassen, so müssen sie 
vocher davon dem Fürstlichen Candrathsamte und dem zuständigen Physikus Anzeige machen. 
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Die Anme b zu denselben müssen inde et J e 
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