Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die in §§. 22 und 23 beschriebenen Reinigungen hat die Hebamme auch vor 
jeder rmßdn Untersuchung einer hn oder einer Wöchnerin vorzunehmen. 
Hat sich die Hebamme durch di u huchuug überzeugt, daß die Geburt be- 
gonnen hat, so muß sie sofort die bei jeder Geburt nothwendigen Vorkehrungen, wie 
die Herstellung eines zweckmäßigen Geburtelagers und was sonst das tehrbuch vorschreibt, 
treffen und darf die Gebärende nicht mehr verlassen, bis einige Stunden nach der Ge- 
burt verstrichen sind und alle Gefahr einer Nachblutung vorüber ist. 
8. 25. 
Im Laufe einer Entbindung hat die Hebamme sich jedes Mal vor und alsbald 
nach einer erneuten Untersuchung Vorderarme, Hände und Nägel mittelst Seife und 
Nagelbürste in einer zweiprozentigen warmen Carbollösung zu reinigen. 
Katheter, Mutterrohr und die zum Meinigen der Gebärenden erforderliche Lein- 
wand haben während der Entbindung stets in einem besonderen Waschbecken mit zwei- 
prozentiger Carbollösung zum Gebrauche bereit 54½ liegen. 
8. 2 
Einfettung der Instrumente * Binger darf nur zweiprozentige Carbol- 
vaseline 9) benutzt werden. 
S. 28. 
Nach dem Gebrauche sind alle Instrumente gründlich mit zweiprozentiger Carbol= 
lösung zu reinigen. 
5. 29. 
ge die Hebamme bei der Gebärenden und bei der Leibesfrucht alles im 
*-- Illune. findet, hat sie der Kreißenden, soweit nöthig, Muth einzusprechen, 
durch vorsichtiges, nicht unnöthig häufiges Zusfühlen sich von den fortschreitenden Ver- 
änderungen zu überzeugen, die Gebärende zur rechten Zelt auf das Geburtslager zu 
bringen, sie rechtzeitig zur Verarbeitung der Wehen aufzumuntern und sonst bei der 
Unterstüyung des Dammes, der Empfangnahme des Kindes, dem Abnabeln desselben 
und der Enkfernung der Nachgeburt alles das genan zu beobachten, was ihr das Lehr- 
buch vorschreibt. 
8. 30. 
Bemerkt die Hebamme elwas Ungewöhnliches, von dem natürlichen Verlaufe einer 
regelmäßigen Geburt Abweichendes, so hat sie dies sofort dem Ebemanne oder den näch- 
sten Angehörigen zu cröffnen und für möglichst schnelle Herbeirufung eines Arztes zu 
orgen. 
Insbesondere hat dies zu geschehen: 
1. wenn bei sonst regelmäßiger Geburt der vorliegende Kopf der Frucht, nach- 
dem der Muttermund ringsum ganz zurückgezogen und das Fruchiwasser 
abgeflossen ist, eine Stunde lang ohne vorzurücken stehen bleibt; 
2. wenn die Hebamme erkannt hat, daß der Steiß, die Knie ober die Füsse 
der Frucht vorliegen;
	        
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