Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Die Feftsetzung dieser Strafe ersolgt auf Antrag des Physikus und nach vor- 
gängiger Sacherörterung Seitens desselben durch Fürslliches Landrathsamt mittelst einer 
schriftlichen Verfügung, welche der Hebamme selbst, oder einem zu ihrer Familie gehörigen 
erwachsenen Hausgenossen durch einen verpflichteten Beamten des Landrathsamtes oder 
einen Gendarmen, oder einen Gerichtsvollzieher zuzustellen ist. 
Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine solche Verfügung, der Umwandlung einer 
unbeitreiblichen Geldstrase in Haft, der Vollstreckung der Strafen und der Kosten des 
Verfabrens findet das Gesetz vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen 
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden (namentlich §&s. 6. 16. 20 dieses Gesetzes) 
entsprechende Anwendung. 
8. 63. 
Für ihre Hickeleistungen sink die Hebammen berechtigt, folgende Gebühren 1½ verlangen: 
1. Für die aue bei einer natürlichen (reisen oder unreifen) Geburt 
i 2—4.50 Mk. 
4 (#r wischen 9 ühr Abends“ und 7 uhr früh) 3 6 Mk. 
Ist koo poarhe bei Ankunft der Hebamme bereits geboren, so ist 16 die Ab- 
wartkung der Nachgeburt blos die Hälfte anzusetze 
Für die Hue bei einer Geburt, welche durch einen r beendet worden ist 
bei Tag 3—6 Mtk. 
Naht 4,50—7,50 Mk. 
Bei Zwillengen, Drillingen u. s. w. darf fär das 2., 3. u. s. w. Kind in 
den unter 1 und 2 ausgeführten Fällen nur je die Hälste angesetzt werden. 
Für die Wiederbelebung eines ohne Lebenszeichen geborenen Kindes 1—3 Mk. 
für erfolglose Wiederbelebungsversuche 0,50 —0.75 Mk. 
4 Für jeden im Lehrbuche vorgeschriebenen und für jeden auherdem verlangten 
Besuch bei einer Wöchnerin inschliehlich das Vaden und Wickeln des Kindes 
* 
# 
a) bei v 2. . . . 20-—0 Mk. 
h) bei Nacht o Mt. 
6. Für das Setzen eines Klyjtiers oder eine eth der r- % das 
Abnehmen des Urins mittelst des " Kte 
a) bei Wöchnerinnen . . .025-060Mk 
b) bei Säuglingen . .01.)—040Mk 
c)beianhei-eii Frauenspersonen oder großeren Kindern 0,80 — 0,80 Ml. 
Sind mehrere dieser Hülfeleistungen bei einem und demselben Besuche noth- 
wendig, so darf nur f eine der volle Saß, für jede der übrigen die 
Hälfte berechnet werde 
Bei Gebärenden werden ue Verrichtungen nicht besonders *— 
7. Für eine Nachtwache bei einer Wöchnerin oder Kra —3 Mtk. 
:. Fürdie Untersuchung einer schwangeren od. wichschwangeren panu 0,30—1,50 M. 
Die bei den Entbindungen und während der Wochenbesuche nothwendigen Unter- 
suchungen werden nicht besonders kurche, 
9. Für das Setzen von Blutegeln je nach der Zahl. . 0,25—1,00 Mk. 
10. Für das Sehen trockener Shrönstagse per Stück . 0,08—0, 10 Mk.
	        
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