Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz 
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetlichen Vesümmun gen. 
Indem dies zur Nachachtung für Steuerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den 3 ersten Terminen mit 1 Pfennig, 
am 4. Termine mit 13/10 Pfennig von jeder Steuereinheit zu entrichtende Grundsteuer 
folgende Termine festgesetzt: 
der 15. Hes, 
der 16. 
der 15. Jal und 
der 15. September 
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des iv. Grundsleuertermins Beträge unter 
½8 Pfennig wegfallen, Beträge von und über 12 Plennig für einen vollen Pfennig ge- 
rechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der tsteuereiunehmner wegen 
Erhebung des IV. Termines durch das Fürstliche Katasterbureau erfolgen 
ie Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt *zm zeit noch 
vorbehalten. 
Greiz, am 29. Dezember 1886. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter. 
 
	        
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