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auf Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichen.
softem nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aussichtsbehörde erfordert.
(5) Die Landesaussichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts Abweichungen von der Beslimmung in Absatz 2, namentlich für Bahnhäfe
mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zuzulassen.
(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen,
welche mit der Verriegelungs-Vorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhängig-
keit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der Brücke
erscheinen kann.
7) In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mitl versenkten Geleisen ungulässig,
Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(8) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen auherhalb der Stationen sflur
durch Signale nach jeder Richtung zu sichern.
S. 4.
Einfriedigungen der Bahn.
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewach-
ung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in
gleicher Ebene oder höher liegen, sinf Schubwehren erforderlich. Als solche können nach
näherer Bestimmung der Landeopolizeibehörde auch Gräben mit Seilenaufwurf angesehen
werden.
3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit starken, leicht
sichtbaren VBarrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahngeleises
versehen sein. Zum Zwecke der Benutzung durch zußgänger können neben den Barrieren
Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene, lediglich den Jußgängern dienende
Niveau-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anslatt der Barrieren Drehkreuze oder
sich selbst verschließende Fallihüren zulassen.
(4) Für den Abstand der geöffneten Varrierenflügel von den Geleisen sind die
Bestimmungen des §. 2 zu beachlen.
(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher vor dem
Schließen der Sperrbäume zu länten ist. Zugbarrieren mit einem mechanischen Zuge von
mehr als 50 Meter Länge sind auf Uebergänge für wenig frequente Straßen zu beschräu-
ken und müssen von dem bedienenden Waärter stbersehen werden können.
)In angemessener Entfernung vor den Westcübergängen müssen Warnungs-
tafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke,
Relter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren Geschlossen sind.
P. 5.
Bewachung der Bahn.
(1) Die Bahn muß so lange bewacht werden, als noch Zuge oder einzeln fahrende
Lokomoliven zu erwarten stehen.
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