14
(2) Säumtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal
revidirt werden. Ausnahmen hiervon können für einzelne Bahnlinien mit geringer Fre-
quenz — der Aufsichtobehörde zugelassen werden. Gefahrdrohende Stellen sind ständig
zu bewa
(3) Bei Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten.
(4) Die Uebergangsbarrieren sind spätestens drei Minuten vor Ankunft des Zuges
zu schließen. Eine Abkürzung dieser Frist bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
und der r— der Landespolizeibehörde.
arrieren von Privatwegen, welche nicht besonders bewacht werden, sind
unter inr zu halten (siehe §. 58).
(6) Die Barrieren der Niveanübergänge mit geringem Verkehr können mit Ge-
nehmigung der Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen
der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich
der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mittelst dessen das Oeffnen von den Passanten ver-
langt wird.
(7) Die Uebergänge in gleicher Höhe der Schienen über Stalionsgeleise sind zu
bewachen.
(8) Der Barrierendiensl kann, wenn derselbe von dem Dienst der Geleisüber-
wachung getrennt ist, auch weiblichen Personen anvertraut werden
(9) Im Dunkeln sollen, so lange die Barrieren geschlossen sind, die Uebergänge
von Chausseen, Kommunalstraßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von
sämmilichen Zugbarrieren, soweit sie nicht mit Genehmigung der Landespolizeibehörde ge-
schlossen gehalten werden.
10) Auf den Stationen sind bei Dunkelheit mindeslens eine halbe Stunde vor
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt eines jeden zur Personenbeförderung beftimmten
Zuges die Perrons und Anfahrten zu erleuchten.
8. 6.
Abtheilungs zeichen. Neigungszeiger und Markirzeichen.
1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche bei Tage vom
Zuge aus deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½10 Kilometer
angeben
2) An den Wechselpunklen der Gefälle müssen Neigungszeiger aufgestellt fein, an
denen die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffenden Strecken deutlich erkenn-
bar anzugeben sind.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Markirzeichen ange-
bracht, welches die Grenze angiebt, wieweil in jedem Bahngeleise Fabrzeuge vorgeschoben
werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem anderen Geleise zu hindern.
Zustand, Unterhaltung und Revifion der Betriebemittel.
F. 7.
Zustand der Betriebemittel.
Die Betriebsmittel müssen fortwährrnd in einem solchen Zustande gehalten werden,