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daß die Fahrlen mit der größten für dieselben zulässigen Geschwindigkeit (S. 8 Abs. 1
und F. 26) ohne Gefahr statlfinden können.
. 8.
Einrichtung der Lokomotiven.
(1) Für jede Lokomotive ist nach Maßgabe ihrer Bauarl eine Geschwindigkeit vor-
zuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden dars. Diese
Marimalzeschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein
(2) An jedem Lokomotivkessel muß sich eine Einrichtung zum Anschluß eines Kon-
trolmanometers befinden, durch welches die Belastung der Sicherheitsventile und die
Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
3) Jede Lokomotive muß versehen sein:
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtung", zur Speisung des Kessels,
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und
von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur
Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß
außerdem geeignet sein, beim Slillstande der Lokomotive den Wafserstand
im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten;
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuver-
lässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Vei
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande
des Fübrers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die
Augen sallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein;
3. mit wenigslens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das
eine so eingerichtet sein sell, daß die Belastung desselben nicht über das
bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Konstruktion dieser Sicher-
heitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine verlikale Bewegung
von 3 Millimeter möglich ist;
4. mit einer Vorrichtung (Manomeler), welche den Druck des Dampfes zu-
verlässig und ohne Anstellung besondereer Proben sorkwährend erkennen läßt.
Auf den Zifferblältern der Manometer muh die größte zulässige Dampf=
spannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
5. mit einer Dampfpfeife.
Rervision der Lokomotiven und Tender.
(1) Lokomotiven dürfen erst in Zekrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-
poligeilichen Prüfung unterworsen und als sicher besunden sind. Die bei der Revision als
zulässig erkannte Dampsspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der
Name des Fabrik#aaten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und
das Jahr##der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der
Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Ueber die von den Lokomotiven und den Tendern zurückgelegten Wege sind
Register zu führen. Jede Lokomotive und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründ-