8. 12.
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeilszügen laufenden, müssen
u wen ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit elastischen Buffern
verfehen sei
8 Säumtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Die Stärke der Radreisen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen,
Post- 0 Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen minde-
stens 20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Millimeter von
der Innenkante des Nadreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befesti=
gungsnuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, müssen noch an der schwäch-
sten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden.
(4) Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppeller, von einander unabhängiger
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der ange-
spannten genpelungworrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
b und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvor-
richtung Wern, für die Sichrchetskuppeiung verwendet werden dürfen, unterliegt der Ge-
nehmigung un Aufsichtsbeh
Alle Aietebar und Verbindungsvorrichtungen müssen, wrun sie herab-
hängen, I#n niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindeslens 75 Millimeter von der
Schienenoberkante entfernt bleiben.
Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000
Meter in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, d. b.
solchen Bremsen versehen fein, welche gleichzeitig vom Lokomotivführerstande aus in Thätig-
keit *)r werden können.
(38) Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in
der nach §. 1 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedien werden können.
S. 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
(1) In jedem Zuge müssen oußer den Bremsen am Tender oder an der Lokomo-
tive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient * daß durch die leßteren
ersonenzügen, bei Glterzügen,
auf Horigontalen
wie auf rriune bis
auf Neigu
—
1 500 einschl. mindestens der 3. Theil, der 12. Theil,
von 1: 40 jaesch. „ 1:300 „ » -c-»»10-»
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2.
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der ä#kscbtt zebrenst sarle uom. Bei dieser Verechhung sich ergebende nlceschicheude
Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahrplanmüßig sowohl