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so anzubringen sind, daß die aufgesteckte Laterne entweder zur Seite des Wagens oder
über die Decke desselben hervorragt.
(2) Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im
ersteren Falle höchstens 3.000 Meter, im letzteren höchstens 3,600 Meter betragen, wäh-
rend die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 Meter, im
letzteren hochstens 1 200 Meter von der Mitie des Wagens enkfernt sein darf.
(3) Die Laternenstützen müssen die Form einer abgestumpften Pyramide mit
quadratischem Querschnitt von im Lichten 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer
änge und Breite bei 0,076 Meter Höhe derselben haben und diagonal zur Achse des Wagens
gestellt werden. Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel
den Wagenflächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meler Breite und 0,280 Meter
Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite
und 0,120 Meter Höhe haben.
S. 16.
Bedeckung der Güterwagen.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Regle-
ment gestatiet sind.
S. 17.
Revision der Wagen.
Teder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen,
bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Revision
hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Rerision
zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedoch spätestens nach jedesmaliger
Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer.
8. 18.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
n) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions-
registern geführt wird;
I0) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich
der losen Inventarienstücke;
4)0 das Ladegewicht und die Tragfähigkeit;
D) die Länge des Nadstandes;
|) das Datum der letzten Revision.
« (2)DieBezeichnunqcuzanbiotlIindbcidckint§.l7vokgcschkicbencnpekios
dischen Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbeson-
dere nach größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten
Prüsung und erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen.
(3) Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisen-
den das Auffinden der Wagenklasse wie der benuhten Wagenabtheilung erleichtern.
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