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(4) Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der
anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für
betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§. 17 und 18 in den
Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staats-
verträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
§. 19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden
am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke
der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.
III. Hondhabung des Betriebes.
20.
Stationsnamen und Uhren.
(1) Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter
Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein.
2) Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr
angebracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen enisprechenden (Orts-
oder Normal.) Zeit gestellt 5 und täglich regulirt werden muß. Auf gröheren Bahn-
höfen mästen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu demselben, 0 von den Zügen
bei Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
(3) Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im
Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
5. 21.
Rechtsfahren der Züge.
(1) Auf hateese Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung
rechte liegende Geleise befahrer
(2) Vereits bestchenrer Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
(3) Von der bestehenden Fahrweise sind Ausnahmen zulässige
I. nach ergängiger Verständigung zwischen benachbarten Stationen:
a) bei Geleissperrungen,
b) für Arbeitszüge,
F) mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zwischen einer Station und
und einer auf der anschließenden Shteien Vahnstrecke liegenden Ein-
mündungsweiche eines Anschlußgel
2. unter Verantwortklichkeit des dienstthuhrder Gonansbeamen:
àa) auf Stationen,
b) für Hälfslokomotiven,
I) für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben.