Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

22 
8. 26. 
Zahrgeschwindigkeit. 
(1) Die größte masfige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale wie für 
Snecen mit Neigungen bis 1: 2000 rinsahlehlih und Krümmungen von nicht weniger 
als 1 000 Meter alnnser! im Allgemelnen 
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1 250 Meter in der 
e, 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minnte, 
für Arbeitszuge: 
a) im Agmeeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in 
der 
b) wenn vie sümmulichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen 
im §. 12 r* auf 45 Kilometer in der Siunde oder 750 Meter 
in der Min 
feftgesehl. 
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzuge mit Geneh-- 
migung der Aussichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der 
Stunde oder 1 500 Meter in der Minute zugelassen werden. 
(3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen 
von weniger als 1 000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen 
verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen 
Geschwindigkeit zu bezeichnen. 
(4) Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche 
Achsen vor der Feuerbüchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Verhütung dee 
Schlingerns versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der 
Stunde oder 750 Meter in der Minnte fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Auf- 
sichsbehorde größere Geschwindigkeiten zulässi. 
5) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende 
Lokomotive befindet, dürfen böchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilometer in der 
Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren. 
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schorn- 
stein voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666.67 Meter 
in der Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt 
lind, sojern deren Achsen nih scmwih vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer 
in der Stunde oder 333,33 Meter in der Miunte sestgesetzt. Größere Geschwindigkeiten 
können mit Genehmigung der Ansschtverhem gestattet werden. 
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer 
in der Stunde oder 600 Meter in der imt fabren, einerlei, ob dieselben Züge be- 
fördern oder #ngeln fabren (siehe §. 24 
Bei den Probefahrten der neno;uen kann von den die Fahrgeschwindig- 
keit einzeln sahrender vokomoliven beschräukenden Verschristen Abstand genommen werden. 
(9) Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.