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8. 26.
Zahrgeschwindigkeit.
(1) Die größte masfige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale wie für
Snecen mit Neigungen bis 1: 2000 rinsahlehlih und Krümmungen von nicht weniger
als 1 000 Meter alnnser! im Allgemelnen
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1 250 Meter in der
e,
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minnte,
für Arbeitszuge:
a) im Agmeeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in
der
b) wenn vie sümmulichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen
im §. 12 r* auf 45 Kilometer in der Siunde oder 750 Meter
in der Min
feftgesehl.
(2) Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzuge mit Geneh--
migung der Aussichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der
Stunde oder 1 500 Meter in der Minute zugelassen werden.
(3) Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen
von weniger als 1 000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen
verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen
Geschwindigkeit zu bezeichnen.
(4) Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche
Achsen vor der Feuerbüchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Verhütung dee
Schlingerns versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in der
Stunde oder 750 Meter in der Minnte fahren, jedoch sind mit Genehmigung der Auf-
sichsbehorde größere Geschwindigkeiten zulässi.
5) Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende
Lokomotive befindet, dürfen böchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilometer in der
Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren.
(6) Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schorn-
stein voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666.67 Meter
in der Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt
lind, sojern deren Achsen nih scmwih vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer
in der Stunde oder 333,33 Meter in der Miunte sestgesetzt. Größere Geschwindigkeiten
können mit Genehmigung der Ansschtverhem gestattet werden.
(7) Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer
in der Stunde oder 600 Meter in der imt fabren, einerlei, ob dieselben Züge be-
fördern oder #ngeln fabren (siehe §. 24
Bei den Probefahrten der neno;uen kann von den die Fahrgeschwindig-
keit einzeln sahrender vokomoliven beschräukenden Verschristen Abstand genommen werden.
(9) Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden,